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Post ins Büro gebracht – Arbeits­unfall

(DAV). Befinden sich Büro und Privat­wohnung unter einem Dach, fällt die Trennung zwischen beruflich und privat oft schwer. Das kann auch für einen Unfall gelten. Die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Heilbronn.

Auf dem Weg ins Büro gestürzt – Berufs­ge­nos­sen­schaft wollte nicht zahlen

Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt und Leiter eines Taxiun­ter­nehmens hatte Betriebs­stätte und Privat­wohnung in demselben Gebäude unterge­bracht: im Erdgeschoss die Werkstatt, im ersten Stock Wohnung und Büro. An einem Werktag holte der Mann nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen. Auf dem Weg ins Oberge­schoss stürzte er jedoch auf der Treppe und brach sich das rechte Schienbein. Er musste mehrfach operiert werden. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft  zahlte zwar 5.000 Euro Verletz­tengeld als Vorschuss, lehnte dann jedoch die Anerkennung des Unfalls als Arbeits­unfall ab: Der Mann hätte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochge­stiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versiche­rungs­schutz. Dagegen klagte der Mann.

Treppen­nutzung aus betrieb­lichen Gründen

Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten die Berufs­ge­nos­sen­schaft, den Sturz im Treppenhaus als Arbeits­unfall anzuer­kennen. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im Oberge­schoss gewesen. Demnach hätten sie nicht nur der Werkstatt­inhaber selbst, sondern auch Angestellte und Geschäfts­kunden genutzt. Da er zum Unfall­zeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro habe bringen wollen, um sie dort zu sichten und weiter­be­ar­beiten zu lassen, habe er die Treppe auch aus betrieb­lichen Gründen genutzt.

Sozial­gericht Heilbronn am 17. Mai 2013 (AZ: S 3 U 2912/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

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