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Post haftet für falsch ausgefüllten Zustel­lungs­be­scheid

(dpa). Die Deutsche Post muss einem Empfänger den Schaden ersetzen, der durch einen falsch ausgefüllten Zustel­lungs­be­scheid entstanden ist. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm/Westfalen laut Mitteilung vom 18. August 2014 entschieden.

Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte (Az: 11 U 98/13). Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustel­lungs­urkunde an, er habe die Sendung in einen Briefkasten des Unternehmens geworfen. Diese Angabe war falsch - die Firma hat gar keinen Briefkasten an ihrem Gebäude.

Als Folge erging in dem griechischen Rechts­streit ein Versäum­nis­urteil gegen das klagende Unternehmen, weil es seinen Prozess­termin verpasste. Daraufhin verklagte es die Post und verlangte Schaden­ersatz.

Die Richter am OLG gaben dem Unternehmen recht und hoben damit ein Urteil des Landge­richts Münster auf. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustel­lungen nach den gesetz­lichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustel­lungs­ur­kunden richtig auszufüllen. Dies sei nicht geschehen.

Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post für den entstandenen Schaden. Dessen Höhe stehe noch nicht fest.

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Transport- und Spediti­onsrecht Transport­ver­si­che­rungsrecht

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