Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte (Az: 11 U 98/13). Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustellungsurkunde an, er habe die Sendung in einen Briefkasten des Unternehmens geworfen. Diese Angabe war falsch - die Firma hat gar keinen Briefkasten an ihrem Gebäude.
Als Folge erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen das klagende Unternehmen, weil es seinen Prozesstermin verpasste. Daraufhin verklagte es die Post und verlangte Schadenersatz.
Die Richter am OLG gaben dem Unternehmen recht und hoben damit ein Urteil des Landgerichts Münster auf. Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustellungsurkunden richtig auszufüllen. Dies sei nicht geschehen.
Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post für den entstandenen Schaden. Dessen Höhe stehe noch nicht fest.
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