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Porsche 981 Boxter: Bremsen und Schalten darf spürbar sein

(red/dpa). Wer einen Porsche kauft, möchte auch ein bestimmtes Fahrgefühl erwerben. Das Fahrzeug muss sich anders ‚anfühlen’ und fahren als ein Kompaktauto der Mittel­klasse. Die Frage ist nur: Wie weit darf das besondere Fahrgefühl gehen: bis zum ruckartigen Schalten und stotterndem Bremsen?

Im Grunde ja. Ein spürbares Bremsen und Schalten ist vom Hersteller gewünscht. Dies ist durch die Fahrzeug­technik beim Porsche 981 Boxter S bedingt. Daher liegt auch kein Fahrzeug­mangel vor, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Kauf eines Porsches

Über ihren Geschäfts­führer leaste eine Firma im Juni 2012 bei einem Autohaus in Essen einen neuen Porsche 981 Boxter S. Das Fahrzeug hatte einen Verkaufswert von rund 76.000 Euro und war mit einem 315 PS Mittelmotor und einem automatisch schaltenden Doppel­kupp­lungs­ge­triebe ausgestattet. In der Folgezeit beanstandete der Geschäfts­führer, dass das Fahrzeug ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Nachdem Überprü­fungen weder einen technischen Fehler noch zu optimierende Einstel­lungen ergeben hatten, verlangte der Kunde die  Rückab­wicklung des Erwerbs­ver­trages.

Kein Fahrzeug­mangel

In zwei Instanzen unterlag das Unternehmen. Nach sachver­ständiger Begutachtung des Fahrzeugs konnte das Oberlan­des­gericht keinen Fahrzeug­mangel feststellen, der es zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätte. Der Porsche weise die Beschaf­fenheit auf, die bei Fahrzeugen gleicher Art üblich sei und die ein Käufer erwarten könne.

Das monierte Bremsver­halten des Fahrzeugs beruhe darauf, dass das automa­tische Getriebe des Sportwagens beim Bremsen zurück­schalte und zwischen den Gangstufen selbst­ständig Zwischengas gebe. Diese für den Fahrer spürbaren Schalt­vorgänge stellten keinen technischen Fehler dar. Sie seien vom Hersteller gewollt und dem propagierten dynamisch-sportlichen Anspruch an seine Sportwagen geschuldet.

Das Schalt­ver­halten des Fahrzeugs beruhe auf technisch nicht zu beanstan­denden, typischen Besonder­heiten eines Porsche Boxter S. Der Kraftstoff­er­sparnis diene, dass die Getrie­be­steuerung unter bestimmten Voraus­set­zungen Motor und Getriebe trenne. Das sei eine gezielt program­mierte so genannte Segelfunktion. Zu der für einen Porsche dieser Art typischen Schalt­cha­rak­te­ristik gehöre auch das beanstandete Zurück­schalten bei moderatem Gasgeben, mit dem eine unmittelbare Beschleu­nigung ermöglicht werde.

Autover­käufer muss nicht darauf hinweisen

Der Autover­käufer musste auf diese Charak­te­ristika des Autos nicht gesondert hinweisen. Das Fahrver­halten sei zutreffend beworben worden. Dem Prospekt­ma­terial sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug "straffe und unmittelbare" Schalt­vorgänge zeige, was die Auswir­kungen der Zwischen­gas­funktion und des Segelmodus beschreibe. Im Übrigen stellten die beanstandeten Fahrweisen keine negative Eigenschaft des Fahrzeugs dar: Sie würden von Erwerbs­in­ter­es­senten unterschiedlich wahrge­nommen und nicht generell als Nachteil bewertet.

Oberlan­des­gericht Hamm am 18. März 2014 (AZ: 28 U 162/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Kaufrecht Verkehrsrecht

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