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Pornofilm: Urheber­rechts­verstoß wegen Filesharing

(dpa/red). Wer Filesharing betreibt, sollte sich im Klaren sein, dass auch ungewollt Urhebe­rechts­ver­let­zungen drohen. Schnell kann es dann passieren, dass der Internet­nutzer Schadens­ersatz zahlen muss.

Doch wie hoch ist dieser eigentlich anzusetzen? Das musste jetzt das Amtsgericht Düsseldorf im Fall eines Pornofilms klären, den ein User via Filesharing anderen zum Download zur Verfügung gestellt hatte. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Die Produzentin des Films ließ den Mann abmahnen und forderte ihn auf, die weitere Verbreitung des Films zu unterlassen. Er sollte unter anderem eine entspre­chende Unterlas­sungs­er­klärung abgeben und einen pauschalen Schadens­ersatz von knapp 1.300 Euro nach der so genannten Lizenz­analogie zahlen. Diese sieht vor, dass etwa bei einer Urheber­rechts­ver­letzung der Rechte­inhaber Schadens­er­satz­an­spruch in der Höhe der fiktiven Lizenz­gebühr fordern kann. Im vorlie­genden Fall orientierte sich die Produzentin dabei an den Lizenz­ge­bühren, die sie von einer Lizenz­nehmerin für das Streaming dieses Films und vergleichbarer Werke erhielt.

Die Klage der Pornopro­du­zentin hatte nur beschränkt Erfolg. In der Tat sahen die Richter eine zumindest fahrlässige Urheber­rechts­ver­letzung, doch hätte die Filmpro­du­zentin keinen derart hohen Pauschal­betrag geltend machen dürfen: „Das Betreiben von Filesharing durch eine Privat­person kann wegen der Anders­ar­tigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommer­ziellen Interesse ... nicht mit der Verbreitung durch einen kommer­ziellen Lizenz­nehmer verglichen werden“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auf dieser Grundlage berechnete es den Schadens­er­satz­an­spruch neu und kam auf einen Betrag von 123 Euro.

Amtsgericht Düsseldorf am 20. Mai 2014 (AZ: 57 C 16445/13)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
Internetrecht IT-Recht Urheber- und Verlagsrecht

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