Doch wie hoch ist dieser eigentlich anzusetzen? Das musste jetzt das Amtsgericht Düsseldorf im Fall eines Pornofilms klären, den ein User via Filesharing anderen zum Download zur Verfügung gestellt hatte. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Die Produzentin des Films ließ den Mann abmahnen und forderte ihn auf, die weitere Verbreitung des Films zu unterlassen. Er sollte unter anderem eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben und einen pauschalen Schadensersatz von knapp 1.300 Euro nach der so genannten Lizenzanalogie zahlen. Diese sieht vor, dass etwa bei einer Urheberrechtsverletzung der Rechteinhaber Schadensersatzanspruch in der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr fordern kann. Im vorliegenden Fall orientierte sich die Produzentin dabei an den Lizenzgebühren, die sie von einer Lizenznehmerin für das Streaming dieses Films und vergleichbarer Werke erhielt.
Die Klage der Pornoproduzentin hatte nur beschränkt Erfolg. In der Tat sahen die Richter eine zumindest fahrlässige Urheberrechtsverletzung, doch hätte die Filmproduzentin keinen derart hohen Pauschalbetrag geltend machen dürfen: „Das Betreiben von Filesharing durch eine Privatperson kann wegen der Andersartigkeit der Verbreitung als auch wegen dem fehlenden kommerziellen Interesse ... nicht mit der Verbreitung durch einen kommerziellen Lizenznehmer verglichen werden“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auf dieser Grundlage berechnete es den Schadensersatzanspruch neu und kam auf einen Betrag von 123 Euro.
Amtsgericht Düsseldorf am 20. Mai 2014 (AZ: 57 C 16445/13)
Quelle: www.davit.de