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Tipps&Urteile

Pokergewinne sind steuer­pflichtig

(DAV). Ob er durch Glück oder Geschick gewinnt, kann einem Spieler egal sein – dem Finanzamt allerdings nicht. Profes­sionelle Pokerspieler, die regelmäßig an namhaften Turnieren teilnehmen, müssen auf ihre Gewinne Einkom­mens­steuer zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanz­ge­richts Köln hervor.

Der pokernde Kapitän

Ein Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokertur­nieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat, klagte. Die Preisgelder hatte das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte besteuert: Betreibe ein Steuer­pflichtiger das Pokerspiel nahezu berufsmäßig, so erziele er mit seinen Spielge­winnen steuer­pflichtige Einkünfte. Vor Gericht stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick entscheidet.

Der Vertreter der Finanz­ver­waltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Ausein­an­der­setzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psycho­lo­gischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: „Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück.“

Die Entscheidung

Das Glück verließ den Spieler vor Gericht: Die Gewinne eines Pokerspielers unterliegen nach Auffassung des Finanz­ge­richts jedenfalls dann der Einkom­men­steuer, wenn dieser regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme für die Beurteilung der Steuer­pflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnitts­spieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufalls­er­geb­nissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuer­pflichtige nach seinen indivi­duellen Fähigkeiten und Fertig­keiten mit guten Erfolgs­aus­sichten an renommierten Pokertur­nieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Keine Steuer für Hobbyspieler

Spieler, die nur gelegentlich in ihrer Freizeit das Glück heraus­fordern, können beruhigt sein: Ihre Gewinne bleiben weiterhin steuerfrei.

Finanz­gericht Köln am 31. Oktober 2012 (AZ: 12 K 1136/11)

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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