Der pokernde Kapitän
Ein Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat, klagte. Die Preisgelder hatte das Finanzamt als gewerbliche Einkünfte besteuert: Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel nahezu berufsmäßig, so erziele er mit seinen Spielgewinnen steuerpflichtige Einkünfte. Vor Gericht stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick entscheidet.
Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: „Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück.“
Die Entscheidung
Das Glück verließ den Spieler vor Gericht: Die Gewinne eines Pokerspielers unterliegen nach Auffassung des Finanzgerichts jedenfalls dann der Einkommensteuer, wenn dieser regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnehme. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.
Keine Steuer für Hobbyspieler
Spieler, die nur gelegentlich in ihrer Freizeit das Glück herausfordern, können beruhigt sein: Ihre Gewinne bleiben weiterhin steuerfrei.
Finanzgericht Köln am 31. Oktober 2012 (AZ: 12 K 1136/11)