Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. März 2013 legt nahe, dass Planer bereits in der Grundlagenermittlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Auftraggeber fragen sollten (AZ: 21.3.2013, NJW 2013, 1593). Während Baurechtsanwälte Planern früher ausdrücklich davon abrieten, Obergrenzen für die Baukosten vertraglich zu vereinbaren, empfehlen sie nach diesem BGH-Urteil das Gegenteil: Planer sollten so früh wie möglich nach den Vorstellungen der Bauherren zu den maximalen Ausgaben fragen. Diese Kostengrenze muss der Planer dann auch einhalten. Tut er das nicht, und der Bau wird teurer als besprochen, liegt ein Planungsfehler vor, und der Architekt muss gegebenenfalls Schadensersatz leisten, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Deshalb rät die ARGE Baurecht, diese Obergrenze auch in jeder Planungsphase genau im Blick zu behalten. Auf den konsequenten Kostenvergleich der voraussichtlichen Baukosten mit der Kostenobergrenze legt auch die neue HOAI 2013 besonderes Augenmerk. Dieser Vergleich erfordert logischerweise das vereinbarte Kostenlimit als Messlatte.
Drohen die Baukosten das festgesetzte Limit zu sprengen, rät die ARGE Baurecht den Planern, mit dem Bauherrn zu klären, ob und wo der Entwurf eventuell geändert und dadurch Kosten gespart werden können – oder ob der Bauherr bereit ist, für seine zusätzlichen Wünsche auch sein Kostenlimit zu erhöhen. Einigen sich die beiden nicht, stockt die Planung. Die ARGE Baurecht rät Architekten, dann einen Baurechtsanwalt hinzuzuziehen, als Ratgeber und eventuell auch als Mediator.
Quelle: www.arge-baurecht.com
- Datum