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Planer müssen Bauherren nach dem Geld fragen

(DAV). Planer, die nicht bereits in der Grundla­gen­er­mittlung nach den wirtschaft­lichen Verhält­nissen ihrer Auftraggeber fragen, begehen unter Umständen einen für sie teuren Fehler. Doch das kann umgangen werden.

Ein Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 21. März 2013 legt nahe, dass Planer bereits in der Grundla­gen­er­mittlung nach den wirtschaft­lichen Verhält­nissen ihrer Auftraggeber fragen sollten (AZ: 21.3.2013, NJW 2013, 1593). Während Baurechts­anwälte Planern früher ausdrücklich davon abrieten, Obergrenzen für die Baukosten vertraglich zu vereinbaren, empfehlen sie nach diesem BGH-Urteil das Gegenteil: Planer sollten so früh wie möglich nach den Vorstel­lungen der Bauherren zu den maximalen Ausgaben fragen. Diese Kosten­grenze muss der Planer dann auch einhalten. Tut er das nicht, und der Bau wird teurer als besprochen, liegt ein Planungs­fehler vor, und der Architekt muss gegebe­nenfalls Schadens­ersatz leisten, so die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Deshalb rät die ARGE Baurecht, diese Obergrenze auch in jeder Planungsphase genau im Blick zu behalten. Auf den konsequenten Kosten­ver­gleich der voraus­sicht­lichen Baukosten mit der Kosten­ober­grenze legt auch die neue HOAI 2013 besonderes Augenmerk. Dieser Vergleich erfordert logischerweise das vereinbarte Kostenlimit als Messlatte.

Drohen die Baukosten das festge­setzte Limit zu sprengen, rät die ARGE Baurecht den Planern, mit dem Bauherrn zu klären, ob und wo der Entwurf eventuell geändert und dadurch Kosten gespart werden können – oder ob der Bauherr bereit ist, für seine zusätz­lichen Wünsche auch sein Kostenlimit zu erhöhen. Einigen sich die beiden nicht, stockt die Planung. Die ARGE Baurecht rät Architekten, dann einen Baurechts­anwalt hinzuzu­ziehen, als Ratgeber und eventuell auch als Mediator.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht

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