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Planer können Zusatz­ho­norare für Änderungen vereinbaren

(DAV). Planer werden seit Jahrzehnten nach der Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bezahlt. Ihre Honorare sind festgelegt, deshalb wurde früher oft nicht über Honorar­nachträge verhandelt. Dies wird sich in Zukunft ändern.

Das prognos­tiziert die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Die HOAI 2013 eröffnet im § 10 die Möglichkeit, zusätzliche Honorare zu vereinbaren. Das ist an sich nicht neu, eine ähnliche Regelung gab es auch in der früheren Version der Honorar­ordnung in § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Geblieben ist das Problem, der praktischen Umsetzung. Da die HOAI die Leistungen des Planers in den einzelnen Planungs- und Bauphasen genau beschreibt, sind alle wesent­lichen Arbeits­schritte bereits enthalten – und werden entsprechend honoriert.

Was sind Zusatz­leis­tungen? Wie lassen sie sich definieren?

Zusatz­ho­norare müssen schriftlich vereinbart werden, das setzt klare Absprachen voraus. Nach Ansicht der ARGE Baurecht sollten Architekten und Ingenieure sich nicht scheuen, Nachträge regelrecht auszuhandeln, ähnlich wie Bauunter­nehmer dies (gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B) prakti­zieren. Die Schwie­rigkeit besteht meist darin, dem Auftraggeber die Änderungen der Architek­ten­leistung gegenüber den vertraglich beauftragten Leistungen plausibel zu machen.

Nach Erfahrung der ARGE Baurecht lassen sich Änderungen leichter nachvoll­ziehen, je konkreter die einzelnen Leistungs­phasen voneinander getrennt werden. Mit dem Abschluss jeder Leistungsphase und der entspre­chenden Freigabe des Bauherrn, liegt ein Zwischen­er­gebnis vor, das als Grenze gelten kann. Bauher­ren­wünsche, die diesen Zwischenstand noch einmal revidieren und Änderungen des bereits erreichten Status erfordern, können als Zusatz­leistung definiert und entsprechend gesondert honoriert werden.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht

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