Grundsätzlich darf man den Radschutzstreifen nutzen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Voraussetzung ist allerdings, dass dort nicht gleichzeitig Radfahrer unterwegs sind, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Da der Autofahrer dort fahren darf, trägt er auch keine Mitschuld, wenn es an der Kreuzung zu einem Unfall kommt, weil ein Fahrzeug aus einer Seitenstraße ihm die Vorfahrt nimmt.
Der Fall
Ein Autofahrer wollte vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr hatte sich ein Stau gebildet. Da keine Radfahrer auf dem Radschutzstreifen fuhren, nutzte der Autofahrer die Gelegenheit, um an dem Stau vorbei zur Abbiegespur nach rechts zu gelangen. Die Straße war vorfahrtsberechtigt. Als in diesem Moment aus einer Seitenstraße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall. Vor Gericht ging es um die Frage, wer zahlt. Ob den Abbieger eine Mitschuld trifft, hing von der Frage ab, ob er sich überhaupt auf dem Radschutzstreifen aufhalten durfte.
Keine Mitschuld
Für den Schaden musste die Fahrerin des querenden Fahrzeugs aufkommen. Auch wenn das andere Auto auf dem Radschutzstreifen gefahren sei, habe es Vorfahrt gehabt, so das Gericht. Die Voraussetzungen für eine erlaubte Nutzung des Radschutzstreifens lägen vor: Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn keine Radfahrer genutzt. Dies würde nicht anders beurteilt werden, wenn aus der Seitenstraße ein Radfahrer gekommen wäre, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Amtsgericht Berlin-Mitte am 14. November 2011 (AZ: 108 C 3467/10)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013