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Tipps&Urteile

Pkw darf Radschutz­streifen gelegentlich nutzen

(DAV). Ein bekanntes Phänomen: Es bildet sich ein Stau wegen einer roten Ampel oder Linksab­biegern. Die einzige Möglichkeit diesen zu umfahren, ist das Nutzen des Radschutz­streifens – etwa um geradeaus fahren zu können oder eine Rechts­ab­bie­gespur zu erreichen. Darf man das?

Grundsätzlich darf man den Radschutz­streifen nutzen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Voraus­setzung ist allerdings, dass dort nicht gleich­zeitig Radfahrer unterwegs sind, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.

Da der Autofahrer dort fahren darf, trägt er auch keine Mitschuld, wenn es an der Kreuzung zu einem Unfall kommt, weil ein Fahrzeug aus einer Seiten­straße ihm die Vorfahrt nimmt.

Der Fall

Ein Autofahrer wollte vor einem Kreisverkehr rechts abbiegen. Vor der Einfahrt in den Kreisverkehr hatte sich ein Stau gebildet. Da keine Radfahrer auf dem Radschutz­streifen fuhren, nutzte der Autofahrer die Gelegenheit, um an dem Stau vorbei zur Abbiegespur nach rechts zu gelangen. Die Straße war vorfahrts­be­rechtigt. Als in diesem Moment aus einer Seiten­straße ein Auto herausfuhr, kam es zum Unfall. Vor Gericht ging es um die Frage, wer zahlt. Ob den Abbieger eine Mitschuld trifft, hing von der Frage ab, ob er sich überhaupt auf dem Radschutz­streifen aufhalten durfte.

Keine Mitschuld

Für den Schaden musste die Fahrerin des querenden Fahrzeugs aufkommen. Auch wenn das andere Auto auf dem Radschutz­streifen gefahren sei, habe es Vorfahrt gehabt, so das Gericht. Die Voraus­set­zungen für eine erlaubte Nutzung des Radschutz­streifens lägen vor: Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn keine Radfahrer genutzt. Dies würde nicht anders beurteilt werden, wenn aus der Seiten­straße ein Radfahrer gekommen wäre, erläutern die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte.

Amtsgericht Berlin-Mitte am 14. November 2011 (AZ: 108 C 3467/10)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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