Auch sie können weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen.
Der Fall
Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Frau bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich. Sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. Beim überörtlichen Sozialhilfeträger beantragte sie die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte.
Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Kein Auto auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Das Landessozialgericht stellte klar, dass hier das so genannte "Nachrangprinzip" gelte. Danach könnten Sozialhilfe-Leistungen nur gewährt werden, wenn der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken könne. Dies gelte auch für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten Autos erleichtert werden solle. Im vorliegenden Fall habe die Frau ein ausreichendes Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.
Eine andere Bewertung lasse auch die von Deutschland 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nicht zu. Denn diese verpflichte die Vertragsstaaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern. Sie verdränge den Nachranggrundsatz aber nicht.
Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2013 (AZ: L 9 SO 84/11)