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Pkw aus Leistungen der Sozialhilfe?

(DAV). Leistungen aus der Sozialhilfe kann nur verlangen, wer den Bedarf nicht aus seinem Vermögen bezahlen kann. Das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass dies auch für schwer­be­hinderte Menschen gilt.

Auch sie können weder aus der UN-Behinder­ten­rechts­kon­vention noch nach deutschem Sozial­hil­ferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhält­nissen beanspruchen.

Der Fall

Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Frau bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich. Sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. Beim überört­lichen Sozial­hil­fe­träger beantragte sie die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte.

Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Kein Auto auf Kosten des Sozial­hil­fe­trägers

Das Landes­so­zi­al­gericht stellte klar, dass hier das so genannte "Nachrang­prinzip" gelte. Danach könnten Sozialhilfe-Leistungen nur gewährt werden, wenn der Hilfebe­dürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken könne. Dies gelte auch für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behinder­ten­ge­rechten Autos erleichtert werden solle. Im vorlie­genden Fall habe die Frau ein ausrei­chendes Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen.

Eine andere Bewertung lasse auch die von Deutschland 2009 ratifi­zierte UN-Behinder­ten­rechts­kon­vention (UN-BRK) nicht zu. Denn diese verpflichte die Vertrags­staaten nur dazu, behinderten Menschen Mobilität zu erschwing­lichen Kosten zu erleichtern. Sie verdränge den Nachrang­grundsatz aber nicht.

Urteil des Sächsischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 17. April 2013 (AZ: L 9 SO 84/11)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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