Nach dem Tod ihres Vaters beantragte die Tochter beim Grundbuchamt die Erteilung von Grundbuchauszügen „über eventuelle Grundbesitze" des Vaters. Die Grundbuchauszüge benötige sie zur Klärung möglicher Erbergänzungsansprüche gegenüber Personen, denen möglicherweise Grundstücke bereits vor dem Erbfall übertragen wurden. Sowohl der zuständige Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger des Grundbuchamtes lehnten die Erteilung jedoch ab.
Berechtigtes Interesse
Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht. Dieses berechtigte Interesse habe sie bereits durch Vorlage des Erbscheins ausreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteilsansprüche oder auch Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Pflichtteilsberechtigter in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zur Regelung seiner Ansprüche und möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüchen habe. Dabei gehe es nicht nur um die Frage, in welcher Höhe mögliche Ansprüche gegen Miterben bestehen. Wichtig sei auch, festzustellen, ob solche Ansprüche überhaupt entstanden seien.
Oberlandesgericht München am 07. November 2012 (AZ: 34 Wx 360/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013