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Pflicht­teils­be­rech­tigter Erbe darf Grundbuch einsehen

(DAV). Ein pflicht­teils­be­rech­tigter Angehöriger, der Miterbe ist, hat das Recht auf Einsicht des Grundbuchs. Dies kann für ihn wichtig sein, um etwaige Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüche festzu­stellen.

Nach dem Tod ihres Vaters beantragte die Tochter beim Grundbuchamt die Erteilung von  Grundbuch­auszügen „über eventuelle Grundbesitze" des Vaters. Die Grundbuch­auszüge benötige sie zur Klärung möglicher Erbergän­zungs­an­sprüche gegenüber Personen, denen möglicherweise Grundstücke bereits vor dem Erbfall übertragen wurden. Sowohl der zuständige Urkunds­beamte als auch der Rechts­pfleger des Grundbuchamtes lehnten die Erteilung jedoch ab.

Berech­tigtes Interesse

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie habe ein berech­tigtes Interesse an einer Grundbuch­einsicht. Dieses berechtigte Interesse habe sie bereits durch Vorlage des Erbscheins ausreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflicht­teils­an­sprüche oder auch Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüche zustehen könnten. Es sei allgemein anerkannt, dass ein Pflicht­teils­be­rech­tigter in der Regel ein berech­tigtes Interesse an der Grundbuch­einsicht zur Regelung seiner Ansprüche und möglicher  Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüchen habe. Dabei gehe es nicht nur um die Frage, in welcher Höhe mögliche Ansprüche gegen Miterben bestehen. Wichtig sei auch, festzu­stellen, ob solche Ansprüche überhaupt entstanden seien.

Oberlan­des­gericht München am 07. November 2012 (AZ: 34 Wx 360/12)

Rechts­gebiete
Erbrecht

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