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Pflicht zur besonderen Sorgfalt beim Rückwärts­fahren

(red/dpa). Wer rückwärts fährt, muss besonders vorsichtig sein. Der Fahrer hat dann eine erhöhte Sorgfalts­pflicht. Verstößt er gegen diese und es kommt zum Unfall, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er allein die Schuld an dem Unfall trägt. Der andere Unfall­be­teiligte erhält seinen Schaden in diesem Fall komplett ersetzt.

Auch die Betriebs­gefahr des Autos tritt vollständig zurück, wenn der Pkw geparkt, der Motor abgestellt und der Schlüssel abgezogen wurde. Selbst wenn der Fahrer noch im Wagen sitzt, hat er dann keinerlei Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsge­richts Müllheim.

Unfall durch Rückwärts­fahren

Der Verkehrs­unfall geschah auf einem Autobahn­parkplatz. Die Autofahrerin stellte ihren Wagen auf der rechten Seite des Parkplatzes hinter einem Lkw ab. Nachdem sie den Motor abgestellt habe, so die Frau, habe der Lkw zurück­gesetzt. Es habe einen erheblichen Aufprall gegeben, wodurch ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Insgesamt entstand ein Schaden von gut 2.000 Euro.

Sorgfalts­pflicht­ver­letzung: Schadens­ersatz nach Verkehrs­unfall

Für das Gericht stand fest, dass die Frau ihren Schaden komplett ersetzt bekommt. Ein Sachver­ständiger habe dargelegt, dass der Schaden aufgrund des Hergangs, wie ihn die Frau geschildert habe, plausibel sei. Das Gericht ging davon aus, dass der Lkw-Fahrer das Auto hinter ihm schlichtweg übersehen hatte, als er zurück­setzte.

Es liege ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfalts­pflicht beim Rückwärts­fahren vor. Das alleinige Verschulden liege daher beim Lkw-Fahrer.

Keine Betriebs­gefahr des Autos

Nachdem das Fahrzeug bereits vollständig geparkt gewesen sei, der Motor abgestellt und der Schlüssel abgezogen, habe die Frau nichts mehr tun können, als zu hupen, was sie auch tat. Da sie aber auch sonst den Unfall in keiner Weise hätte vermeiden können, müsse auch keine Betriebs­gefahr des Autos berück­sichtigt werden. Eine Aufteilung der Haftung falle somit aus.

Amtsgericht Müllheim am 28. August 2014 (AZ: 8 C 178/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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