Auch die Betriebsgefahr des Autos tritt vollständig zurück, wenn der Pkw geparkt, der Motor abgestellt und der Schlüssel abgezogen wurde. Selbst wenn der Fahrer noch im Wagen sitzt, hat er dann keinerlei Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Müllheim.
Unfall durch Rückwärtsfahren
Der Verkehrsunfall geschah auf einem Autobahnparkplatz. Die Autofahrerin stellte ihren Wagen auf der rechten Seite des Parkplatzes hinter einem Lkw ab. Nachdem sie den Motor abgestellt habe, so die Frau, habe der Lkw zurückgesetzt. Es habe einen erheblichen Aufprall gegeben, wodurch ihr Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Insgesamt entstand ein Schaden von gut 2.000 Euro.
Sorgfaltspflichtverletzung: Schadensersatz nach Verkehrsunfall
Für das Gericht stand fest, dass die Frau ihren Schaden komplett ersetzt bekommt. Ein Sachverständiger habe dargelegt, dass der Schaden aufgrund des Hergangs, wie ihn die Frau geschildert habe, plausibel sei. Das Gericht ging davon aus, dass der Lkw-Fahrer das Auto hinter ihm schlichtweg übersehen hatte, als er zurücksetzte.
Es liege ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren vor. Das alleinige Verschulden liege daher beim Lkw-Fahrer.
Keine Betriebsgefahr des Autos
Nachdem das Fahrzeug bereits vollständig geparkt gewesen sei, der Motor abgestellt und der Schlüssel abgezogen, habe die Frau nichts mehr tun können, als zu hupen, was sie auch tat. Da sie aber auch sonst den Unfall in keiner Weise hätte vermeiden können, müsse auch keine Betriebsgefahr des Autos berücksichtigt werden. Eine Aufteilung der Haftung falle somit aus.
Amtsgericht Müllheim am 28. August 2014 (AZ: 8 C 178/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.01.2015