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Pflegegeld auch für die Großeltern

(dpa/red). Sind die leiblichen Eltern nicht zur Erziehung ihrer Kinder in der Lage, springen häufig Großeltern in die Bresche. Manchmal wird ihnen auch das elterliche Sorgerecht übertragen. Dabei wurde in der Vergan­genheit unterschiedlich beurteilt, ob Großeltern bei der Pflege ihrer Enkelkinder auch Anspruch auf Pflegegeld haben.

Das hat nun das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden: Großeltern haben gegenüber dem Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Vollzeit­pflege der Enkel. Dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt nicht vor die Wahl gestellt worden ist, entweder zu zahlen oder sich um eine andere Pflege­mög­lichkeit für die Kinder kümmern zu müssen. Es ist daher nicht notwendig, dass die Großmutter dem Jugendamt droht, die Pflege einzustellen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Großmutter nimmt Enkelkinder auf

Die spätere Klägerin hatte ihre beiden Enkelkinder bei sich aufgenommen. Die allein­stehende Mutter der Kinder sorgte nicht für deren Erziehung. Das Amtsgericht übertrug der Großmutter das Sorgerecht für die Kinder. Sie beantragte daraufhin beim Jugendamt die Kosten­übernahme für die Vollzeit­pflege der Kinder. Das lehnte das Jugendamt ab: Nach seiner Auffassung waren die Kinder auch bisher schon gut bei der Frau unterge­bracht. Die Großmutter hatte das Jugendamt nämlich nicht ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder anderenfalls die Vollzeit­pflege aufzugeben.

Antrag auf Pflegegeld in mehreren Instanzen erfolgreich

Die Großmutter hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt Erfolg. Dagegen legte das Jugendamt Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Koblenz ein. Das stellte sich auf die Seite des Jugendamtes. Die Großmutter habe ihre Bereit­schaft zur weiteren unentgelt­lichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zurück­gezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt hätte, ihr Pflegegeld zu zahlen oder die Betreuung der Kinder einzustellen. 

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Pflegegeld auch für Großmutter

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht kassierte die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts in Koblenz. Die Klägerin habe das Jugendamt nicht vor die Wahl stellen müssen, sie zu bezahlen, oder anderweitig für die Pflege­kinder zu sorgen. Die Leipziger Richter rüffelten ihre Kollegen in Koblenz. Die frühere Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts sei überholt. Dies habe der Gesetzgeber bereits 2005 mit einer Gesetzes­än­derung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit sei die Vollzeit­pflege durch unterhalts­pflichtige Verwandte und damit auch die Gewährung von Pflegegeld an diese unter erleich­terten Voraus­set­zungen zugelassen worden.

Hier sei die Vollzeit­pflege der Enkelkinder durch die Großmutter notwendig, da die leiblichen Eltern dazu nicht in der Lage seien. Damit seien die Voraus­set­zungen für eine Hilfe zur Erziehung erfüllt. Das Jugendamt muss daher Pflegegeld bezahlen.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht am 9. Dezember 2014 (AZ: 5 C 32.13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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