Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klar gestellt. Das gilt auch dann, wenn diese Gelder von einer Firma im Auftrag der öffentlichen Hand gezahlt werden. Leistungen, die eine privatrechtliche Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewähre, seien als Beihilfe zur Erziehung zu bewerten und damit steuerfrei. Dies hatte das Finanzgericht in erster Instanz noch anders gesehen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden.
Erzieherin nimmt Pflegekinder auf und erhält Pflegegeld
Die als Erzieherin tätige Frau nimmt in ihrem Haushalt bis zu zwei fremde Pflegekinder auf. Dafür erhält sie ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale aufgrund einer Honorarvereinbarung mit einer Firma. Diese ist von der Gemeinde damit beauftragt worden, im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten zu organisieren. Dafür erhält sie für jeden zu betreuenden Jugendlichen Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln.
Das Finanzamt berücksichtigte die Honorarzahlungen als versteuerbare Einnahmen und rechnete sie der freiberuflichen Tätigkeit der Frau als Erzieherin zu. Diese war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung laut Einkommenssteuergesetz steuerfrei. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb allerdings erfolglos.
Pflegegelder sind für Pflegende steuerfrei
Erst vor dem höchsten deutschen Finanzgericht bekam die Frau Recht. Der BFH ist ihrer Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die Leistungen für die Aufnahme der Pflegekinder steuerfrei sind. Die Zahlungen seien als Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung von Jugendlichen bewilligt worden und damit steuerfrei.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder – in Abgrenzung zur erwerbsmäßigen Betreuung so genannter Kostkinder – dazu bestimmt, die Erziehung der dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "unmittelbar zu fördern". Die gewährten Leistungen seien auch uneigennützig. Denn mit der Zahlung der Pflegegelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähnelten damit Zahlungen, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten.
Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt würden, handele es sich um öffentliche Mittel. Über diese Mittel könne nur nach haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden. Ihre Verwendung unterliege im Einzelnen einer gesetzlichen Kontrolle. Nach Auffassung der DAV-Sozialrechtsanwälte gilt dies nicht nur für Pflegekinder, sondern auch für die Aufnahme von Pflegepersonen generell.
Bundesfinanzhof am 5. November 2014 (AZ: 2014 VIII R 29/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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