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Pflege­eltern erhalten Pflege­gelder steuerfrei

(red/dpa). Pflege­eltern erhalten für die Aufnahme von Pflege­kindern Pflege­gelder. Diese werden aus öffent­lichen Mitteln finanziert. Auch wenn die Pflege­mutter als Erzieherin tätig ist, darf das Finanzamt die Gelder nicht als Einnahmen versteuern.

Dies hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) klar gestellt. Das gilt auch dann, wenn diese Gelder von einer Firma im Auftrag der öffent­lichen Hand gezahlt werden. Leistungen, die eine privat­rechtliche Institution für die Aufnahme von Pflege­personen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewähre, seien als Beihilfe zur Erziehung zu bewerten und damit steuerfrei. Dies hatte das Finanz­gericht in erster Instanz noch anders gesehen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Voraus­setzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffent­lichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflege­personen geleistet werden. 

Erzieherin nimmt Pflege­kinder auf und erhält Pflegegeld

Die als Erzieherin tätige Frau nimmt in ihrem Haushalt bis zu zwei fremde Pflege­kinder auf. Dafür erhält sie ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkos­ten­pau­schale aufgrund einer Honorar­ver­ein­barung mit einer Firma. Diese ist von der Gemeinde damit beauftragt worden, im Bereich der öffent­lichen Kinder- und Jugendhilfe die Unterbringung von Jugend­lichen in Heimen, Einrich­tungen sowie in Famili­en­haus­halten zu organi­sieren. Dafür erhält sie für jeden zu betreuenden Jugend­lichen Beträge aus öffent­lichen Haushalts­mitteln.

Das Finanzamt berück­sichtigte die Honorar­zah­lungen als versteu­erbare Einnahmen und rechnete sie der freibe­ruf­lichen Tätigkeit der Frau als Erzieherin zu. Diese war dagegen der Auffassung, die Einnahmen seien als Beihilfe zur Erziehung laut Einkom­mens­steu­er­gesetz steuerfrei. Die Klage vor dem Finanz­gericht blieb allerdings erfolglos. 

Pflege­gelder sind für Pflegende steuerfrei

Erst vor dem höchsten deutschen Finanz­gericht bekam die Frau Recht. Der BFH ist ihrer Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass die Leistungen für die Aufnahme der Pflege­kinder steuerfrei sind. Die Zahlungen seien als Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung von Jugend­lichen bewilligt worden und damit steuerfrei.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind an Pflege­eltern geleistete Erziehungs­gelder – in Abgrenzung zur erwerbs­mäßigen Betreuung so genannter Kostkinder – dazu bestimmt, die Erziehung der dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugend­lichen "unmittelbar zu fördern". Die gewährten Leistungen seien auch uneigen­nützig. Denn mit der Zahlung der Pflege­gelder sei keine vollständige Ersetzung des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflege­eltern beabsichtigt. Die Zahlungen ähnelten damit Zahlungen, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhielten.

Auch wenn die Leistungen im Streitfall über Dritte gezahlt würden, handele es sich um öffentliche Mittel. Über diese Mittel könne nur nach haushalts­recht­lichen Vorschriften verfügt werden. Ihre Verwendung unterliege im Einzelnen einer gesetz­lichen Kontrolle. Nach Auffassung der DAV-Sozial­rechts­anwälte gilt dies nicht nur für Pflege­kinder, sondern auch für die Aufnahme von Pflege­personen generell.

Bundes­fi­nanzhof am 5. November 2014 (AZ: 2014 VIII R 29/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht Steuerrecht

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