(DAA). Während der Corona-Pandemie war das Pflegepersonal im Krankenhausbereich enormen Belastungen ausgesetzt. Um ihre Leistungen anzuerkennen, beschloss der Gesetzgeber im Jahr 2022 einen Pflegezuschlag. Dieser Bonus wurde im Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verankert und sollte Pflegekräften zugutekommen, die in der direkten Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig sind.
Allerdings sieht das Gesetz den Pflegebonus nur für Pflegekräfte vor, die zuvor eine dreijährige Ausbildung absolviert haben. Diese Regelung bestätigte das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 23. April 2024 (AZ: 8 K 615/23), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Pflegebonusgesetz und sein Ziel: Entlastung für besonders belastete Fachkräfte
Mit dem im Juni 2022 verabschiedeten Pflegebonusgesetz wollte sich die Bundesregierung bei den Pflegekräften für ihre Leistungen während der Pandemie bedanken. Pflegekräfte, die bei der stationären Versorgung von COVID-19-Patienten besonders belastet waren, sollten durch eine einmalige Prämie belohnt werden. Die Regelung nach § 26e KHG sieht jedoch vor, dass diese Prämie nur für Pflegefachkräfte mit einer dreijährigen Ausbildung und für Intensivpflegekräfte mit besonderen Ausbildungsanforderungen gilt.
Pflegehilfskräfte, die auch im Krankenhaus tätig waren, sind dagegen von dem Bonus ausgeschlossen.
Gericht bestätigt Bonusregelung
Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil entschieden, dass die gesetzliche Regelung im Pflegebonusgesetz verfassungsgemäß ist und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Die Klägerin, eine Gesundheits- und Krankenpflegehelferin, hatte argumentiert, dass sie als Hilfskraft ebenso unter den Bedingungen der Pandemie gelitten habe und daher ebenfalls anspruchsberechtigt sein müsse. Das Gericht sah dies anders: Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Prämie Fachkräften mit höherer Ausbildung zu gewähren, da diese besonders qualifiziert und in vielen Fällen mit intensivmedizinischen Aufgaben betraut gewesen seien. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor.
Warum erhalten Pflegehilfskräfte keinen Zuschlag?
Das VG Karlsruhe stützt seine Entscheidung auf die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Fach- und Hilfskräften. Pflegefachkräfte müssen eine dreijährige Ausbildung absolvieren und tragen in der Regel auch eine größere Verantwortung bei der Patientenversorgung, insbesondere im Intensivbereich. Hilfskräfte hingegen absolvieren nur eine einjährige Ausbildung und erfüllen daher nach Ansicht des Gesetzgebers andere Aufgaben. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Zulage eine Anerkennung für die überdurchschnittliche Verantwortung sei, die die Pflegekräfte während der Pandemie übernommen hätten.
Die Begründung des Gerichts im Überblick
- Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Das Gericht betonte den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung staatlicher Leistungen.
- Sachliche Gründe für die Differenzierung: Die Unterscheidung zwischen Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften sei sachlich gerechtfertigt. Pflegefachkräfte hätten eine längere Ausbildung und trügen eine besondere Verantwortung im Umgang mit COVID-19-Patienten.
- Sicherung der Prämienhöhe: Durch die Beschränkung des Bonus auf Pflegefachkräfte sollte sichergestellt werden, dass die Prämien eine angemessene Höhe erreichen und denjenigen zugutekommen, die besonders belastet waren.
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- red/dav