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Pflege-Bonus: Warum Pflege­hilfs­kräfte leer ausgehen

(DAA). Während der Corona-Pandemie war das Pflege­personal im Kranken­haus­bereich enormen Belastungen ausgesetzt. Um ihre Leistungen anzuer­kennen, beschloss der Gesetzgeber im Jahr 2022 einen Pflege­zu­schlag. Dieser Bonus wurde im Kranken­haus­fi­nan­zie­rungs­gesetz (KHG) verankert und sollte Pflege­kräften zugute­kommen, die in der direkten Patien­ten­ver­sorgung auf betten­füh­renden Stationen tätig sind.

Allerdings sieht das Gesetz den Pflegebonus nur für Pflege­kräfte vor, die zuvor eine dreijährige Ausbildung absolviert haben. Diese Regelung bestätigte das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe am 23. April 2024 (AZ: 8 K 615/23), wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ informiert.

Pflege­bo­nus­gesetz und sein Ziel: Entlastung für besonders belastete Fachkräfte

Mit dem im Juni 2022 verabschiedeten Pflege­bo­nus­gesetz wollte sich die Bundes­re­gierung bei den Pflege­kräften für ihre Leistungen während der Pandemie bedanken. Pflege­kräfte, die bei der stationären Versorgung von COVID-19-Patienten besonders belastet waren, sollten durch eine einmalige Prämie belohnt werden. Die Regelung nach § 26e KHG sieht jedoch vor, dass diese Prämie nur für Pflege­fach­kräfte mit einer dreijährigen Ausbildung und für Intensiv­pfle­ge­kräfte mit besonderen Ausbil­dungs­an­for­de­rungen gilt.

Pflege­hilfs­kräfte, die auch im Krankenhaus tätig waren, sind dagegen von dem Bonus ausgeschlossen.

Gericht bestätigt Bonusre­gelung

Das VG Karlsruhe hat in seinem Urteil entschieden, dass die gesetzliche Regelung im Pflege­bo­nus­gesetz verfas­sungsgemäß ist und nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz verstößt.

Die Klägerin, eine Gesundheits- und Kranken­pfle­ge­helferin, hatte argumentiert, dass sie als Hilfskraft ebenso unter den Bedingungen der Pandemie gelitten habe und daher ebenfalls anspruchs­be­rechtigt sein müsse. Das Gericht sah dies anders: Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die Prämie Fachkräften mit höherer Ausbildung zu gewähren, da diese besonders qualifiziert und in vielen Fällen mit intensiv­me­di­zi­nischen Aufgaben betraut gewesen seien. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts eine sachlich gerecht­fertigte Differen­zierung vor.

Warum erhalten Pflege­hilfs­kräfte keinen Zuschlag?

Das VG Karlsruhe stützt seine Entscheidung auf die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Fach- und Hilfskräften. Pflege­fach­kräfte müssen eine dreijährige Ausbildung absolvieren und tragen in der Regel auch eine größere Verant­wortung bei der Patien­ten­ver­sorgung, insbesondere im Intensiv­bereich. Hilfskräfte hingegen absolvieren nur eine einjährige Ausbildung und erfüllen daher nach Ansicht des Gesetz­gebers andere Aufgaben. In der Urteils­be­gründung heißt es, dass die Zulage eine Anerkennung für die überdurch­schnittliche Verant­wortung sei, die die Pflege­kräfte während der Pandemie übernommen hätten.

Die Begründung des Gerichts im Überblick

  • Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers: Das Gericht betonte den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährung staatlicher Leistungen.
  • Sachliche Gründe für die Differenzierung: Die Unterscheidung zwischen Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften sei sachlich gerechtfertigt. Pflegefachkräfte hätten eine längere Ausbildung und trügen eine besondere Verantwortung im Umgang mit COVID-19-Patienten.
  • Sicherung der Prämienhöhe: Durch die Beschränkung des Bonus auf Pflegefachkräfte sollte sichergestellt werden, dass die Prämien eine angemessene Höhe erreichen und denjenigen zugutekommen, die besonders belastet waren.
Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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