Der Mann hatte bei einem Discounter Leergutautomaten mit pfandfreien Plastikflaschen befüllt. Die Flaschen hatte er zuvor mit Etiketten beklebt, die das Pfandkennzeichen des Mineralwassers aufwiesen, dass sein Arbeitgeber vertrieb. Durch diese Manipulation wollte er ein Pfand von 25 Cent pro Flasche kassieren. Bevor er den Bon an der Kasse einlösen konnte, wurden Mitarbeiter des Discounters auf seine Täuschung aufmerksam. Der Filialleiter rief die Polizei.
Sein Arbeitgeber kündigte dem Elektriker daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Mann wegen Diebstahls stellte die Staatsanwaltschaft ein. Seine Kündigungsschutzklage blieb jedoch in erster und zweiter Instanz erfolglos. Eine ordentliche fristgerechte Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, erklärten die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Durch sein Verhalten habe der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit zerstört.
Arbeitnehmer seien auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges außerdienstliches Verhalten würden diese Interessen verletzt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis habe. Das gelte auch für eine außerdienstlich begangene Straftat.
Der Kündigungsvorwurf des Pfandbetrugs betreffe so ein außerdienstliches Verhalten. Da der Mitarbeiter jedoch Etiketten der Mineralwassermarke seines Arbeitgebers verwendet habe, sei der Bezug zum Arbeitsverhältnis und dessen Vertrauensgrundlage gegeben. Es könne ihn auch nicht entlasten, dass es nicht zu einem vollendeten Pfandbetrug gekommen sei, weil er den Versuch nicht freiwillig abgebrochen habe.
Bereits der Versuch des Pfandbetrugs stelle einen nachhaltigen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Der Mann habe versucht, sich einen „rechtswidrigen Vermögensvorteil“ zu verschaffen, der zu Lasten des Unternehmens gegangen wäre.
Das Unternehmen hätte den Mitarbeiter vor der Kündigung auch nicht abmahnen müssen. Der Mann habe sich nach eigener Aussage die Etiketten von einem Bekannten in Polen besorgt. Er habe erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, um einen Pfandbon im Wert von rund acht Euro zu erhalten, denn dafür habe er mehr als 30 Nicht-Pfandflaschen präparieren müssen.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. November 2014 (AZ: 5 Sa 420/14)
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