Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Pfandbetrug in der Freizeit – Kündigung

(red/dpa). Dass Straftaten Unannehm­lich­keiten nach sich ziehen können, ist auch den Tätern bekannt. Seltener wird allerdings bedacht, dass eine Straftat, die negative Auswir­kungen auf den Arbeitgeber hat, auch zur Kündigung führen kann.

Der Mann hatte bei einem Discounter Leergut­au­tomaten mit pfandfreien Plastik­flaschen befüllt. Die Flaschen hatte er zuvor mit Etiketten beklebt, die das Pfandkenn­zeichen des Mineral­wassers aufwiesen, dass sein Arbeitgeber vertrieb. Durch diese Manipu­lation wollte er ein Pfand von 25 Cent pro Flasche kassieren. Bevor er den Bon an der Kasse einlösen konnte, wurden Mitarbeiter des Discounters auf seine Täuschung aufmerksam. Der Filial­leiter rief die Polizei.

Sein Arbeitgeber kündigte dem Elektriker daraufhin fristlos, hilfsweise fristgerecht. 

Ein Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Mann wegen Diebstahls stellte die Staats­an­walt­schaft ein. Seine Kündigungs­schutzklage blieb jedoch in erster und zweiter Instanz erfolglos. Eine ordentliche fristge­rechte Kündigung sei aus verhal­tens­be­dingten Gründen sozial gerecht­fertigt, erklärten die Richter des Landes­ar­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz. Durch sein Verhalten habe der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverläs­sigkeit und Redlichkeit zerstört. 

Arbeit­nehmer seien auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berech­tigten Interessen ihres Arbeit­gebers Rücksicht zu nehmen. Durch ein rechts­widriges außerdienst­liches Verhalten würden diese Interessen verletzt, wenn es negative Auswir­kungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeits­ver­hältnis habe. Das gelte auch für eine außerdienstlich begangene Straftat.

Der Kündigungs­vorwurf des Pfandbetrugs betreffe so ein außerdienst­liches Verhalten. Da der Mitarbeiter jedoch Etiketten der Mineral­was­sermarke seines Arbeit­gebers verwendet habe, sei der Bezug zum Arbeits­ver­hältnis und dessen Vertrau­ens­grundlage gegeben. Es könne ihn auch nicht entlasten, dass es nicht zu einem vollendeten Pfandbetrug gekommen sei, weil er den Versuch nicht freiwillig abgebrochen habe. 

Bereits der Versuch des Pfandbetrugs stelle einen nachhaltigen Eingriff in das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit­nehmer dar. Der Mann habe versucht, sich einen „rechts­widrigen Vermögens­vorteil“ zu verschaffen, der zu Lasten des Unternehmens gegangen wäre.

Das Unternehmen hätte den Mitarbeiter vor der Kündigung auch nicht abmahnen müssen. Der Mann habe sich nach eigener Aussage die Etiketten von einem Bekannten in Polen besorgt. Er habe erhebliche kriminelle Energie aufgewandt, um einen Pfandbon im Wert von rund acht Euro zu erhalten, denn dafür habe er mehr als 30 Nicht-Pfandflaschen präparieren müssen.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz  am 27. November 2014 (AZ: 5 Sa  420/14) 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

Zurück