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Personal­berater: Verschwie­genheit auch bei Rechts­ver­stößen des Auftrag­gebers

(DAV). Ein Personal­berater ist seinem Auftraggeber zur Diskretion verpflichtet. Auch wenn eine Verschwie­gen­heits­pflicht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sie sich grundsätzlich aus den Geboten von Treu und Glauben. Verstößt der Personal­berater dagegen, kann es unter Umständen teuer für ihn werden, wie eine Entscheidung des Hessischen Oberlan­des­ge­richts vom 8. Mai 2014 deutlich macht. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Ein Maschi­nen­fa­bri­ka­ti­ons­un­ter­nehmen beauftragte einen Personal­berater mit der Suche nach einer geeigneten Persön­lichkeit für die Position eines technischen Verkäufers. Der Personal­berater schlug dem Unternehmen eine Frau vor. Der Personal­leiter teilte ihm jedoch mit, dass der Geschäfts­führer die Stelle nicht mit einer Frau besetzen wolle. Nachdem der Beratungs­vertrag zwischen den Parteien beendet war, wandte sich der Personal­berater an die abgelehnte Bewerberin und teilte ihr den Grund für die Ablehnung mit. Er riet der Frau, sich wegen eines möglichen Schaden­er­satzes an einen Rechts­anwalt zu wenden. In der Folge verklagte die Frau das Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG). In einem Vergleich erhielt sie 8.500 Euro. Diese und weitere Folgekosten forderte das Unternehmen von dem Personal­berater zurück, weil dieser seine vertragliche Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung verletzt habe. Die Aussagen in seinem Werbeflyer, mit denen er strikte Diskretion zusage und eine „Vertrau­ens­ga­rantie“ gebe, seien im Sinne einer Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung Vertrags­be­standteil geworden. Darüber hinaus habe er zum Schutz des Vermögens des Vertrags­partners eine umfassende Treuepflicht.

Das Oberlan­des­gericht verurteilte den Berater, dem Unternehmen ein Drittel des entstandenen Schadens zu ersetzen. In der Tat habe der Personal­berater seine vertrag­lichen Verschwie­genheits- und Treuepflichten verletzt. Es sei offensichtlich, dass er über Dinge, die ihm während seiner Tätigkeit für das Unternehmen bekannt geworden seien, Stillschweigen zu wahren habe. Dies umso mehr, als er im Vorfeld mit seiner strikten Diskretion geworben habe. 

Darüber hinaus verdiene sein Verhalten auch deshalb keinen Schutz, weil es unverhält­nismäßig gewesen sei. Er habe die abgelehnte Bewerberin regelrecht angestachelt, seinen Auftraggeber wegen einer Entschä­digung in Anspruch zu nehmen. Aber trotzdem könne dieser nur ein Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen, denn er habe ein überwie­gendes Mitver­schulden. Zwar sei der Schaden dadurch eingetreten, dass der Personal­berater gegen seine Verschwie­gen­heits­pflicht verstoßen habe. Das Unternehmen selbst habe aber die wesentliche Ursache für den Schaden selbst gesetzt, weil es den Verstoß gegen das AGG begangen habe.

Hessisches Oberlan­des­ge­richts am 8. Mai 2014 (AZ: 16 U 175/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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