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Pendler­pau­schale: Der Fiskus zahlt nur einmal pro Tag

(DAV). Vielfahrer sind klar im Nachteil: Die Pendler­pau­schale gewährt das Finanzamt nur einmal am Tag – hin zur Arbeit und nachhause zurück. Wer darüber hinaus fährt, kann diese Strecken nicht von der Steuer absetzen.

Der Fall

Im Prozess ging es um einen Musiker, der häufig zweimal täglich von seiner Wohnung zum Theater fährt. Laut Arbeits­vertrag muss er sowohl an den Proben als auch an den Auffüh­rungen teilnehmen. Die Pause zwischen Proben und Auffüh­rungen betrug an bestimmten Tagen mindestens vier Stunden. Für solche Tage setzte der Musiker die Entfer­nungs­pau­schale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte zweimal an.

Die Entscheidung

Das Finanz­gericht in Hessen entschied: Mit der Entfer­nungs­pau­schale werden alle Fahrten zum Arbeitsplatz pauschal einmal pro Tag vergolten. Arbeit­nehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeits­stelle fahren, dürfen in ihrer Steuer­erklärung nur einmal die Entfer­nungs­pau­schale ansetzen. Ein zusätz­licher Werbungs­kos­tenabzug für die zweite Fahrt ist nicht möglich.

In seinem Urteil schrieb das Finanz­gericht, damit liege zwar eine Ungleich­be­handlung zu anderen Arbeit­nehmern vor. Die sei aber nicht verfas­sungs­widrig. Es handele sich bei dem Musiker um einen Sonderfall, der nicht speziell geregelt werden müsse.

Hessische Finanz­gericht am 6. Februar 2012 (AZ: 4 K 3301/09).

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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