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Tipps&Urteile

Pedelec-Fahrer nicht gefähr­licher als normaler Radfahrer

(Red/dpa). Fahrrad­fahren kann manchmal sehr mühsam sein. Manch einer freut sich, dass es Räder mit Elektromotor gibt, die die Tritte in die Pedale unterstützen. Diese so genannten Pedelecs sind aber kein Elektro­fahrräder, die von alleine fahren. Gilt für ein Pedelec die gleiche Haftung wie für ein Fahrrad?

Ja, entschied das Landgericht Saarbrücken. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug, auch wenn es eine elektrische Trethilfe besitzt. Dies ist wesentlich für die so genannte Betriebs­gefahr, die bei einem Unfall die Gefähr­lichkeit eines Fahrzeuges bemisst. Auch bei Fahrrädern. Dies ist bei der Haftungsquote zu berück­sichtigen. So entschied das Gericht im vorlie­genden Fall, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel haften. 

Pedelec überholt Auto

In einem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr der Pedelec-Fahrer hinter einem Auto. Er überholte den Wagen, als der den Blinker gesetzt hatte, um in ein Grundstück nach links einzubiegen. Die beiden Fahrer stritten über die Schuld und Haftung bei diesem Unfall. 

Der Fahrer des Pedelec haftet zu einem Drittel wegen Sorgfalts­pflicht­ver­letzung

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Pedelec-Fahrer seine Sorgfalts­pflicht verletzt, weil er trotz des Blinkens des Autofahrers den Pkw überholen wollte. Zwar sei grundsätzlich die Betriebs­gefahr eines Autos höher, jedoch führe das Fehlver­halten des Pedelec-Fahrers dazu, dass dieser zu einem Drittel für den Schaden aufkommen müsse. 

Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad

Rechtlich sei ein Pedelec wie ein Fahrrad zu bewerten. Daher würden auch die gleichen Haftungs­grenzen hinsichtlich der Betriebs­gefahr gelten.

Landgericht Saarbrücken am 15. November 2013 (AZ: 15 S 107/13) 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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