Ja, entschied das Landgericht Saarbrücken. Ein Pedelec ist kein Kraftfahrzeug, auch wenn es eine elektrische Trethilfe besitzt. Dies ist wesentlich für die so genannte Betriebsgefahr, die bei einem Unfall die Gefährlichkeit eines Fahrzeuges bemisst. Auch bei Fahrrädern. Dies ist bei der Haftungsquote zu berücksichtigen. So entschied das Gericht im vorliegenden Fall, dass der Autofahrer zu zwei Dritteln und der Pedelec-Fahrer zu einem Drittel haften.
Pedelec überholt Auto
In einem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr der Pedelec-Fahrer hinter einem Auto. Er überholte den Wagen, als der den Blinker gesetzt hatte, um in ein Grundstück nach links einzubiegen. Die beiden Fahrer stritten über die Schuld und Haftung bei diesem Unfall.
Der Fahrer des Pedelec haftet zu einem Drittel wegen Sorgfaltspflichtverletzung
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Pedelec-Fahrer seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil er trotz des Blinkens des Autofahrers den Pkw überholen wollte. Zwar sei grundsätzlich die Betriebsgefahr eines Autos höher, jedoch führe das Fehlverhalten des Pedelec-Fahrers dazu, dass dieser zu einem Drittel für den Schaden aufkommen müsse.
Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad
Rechtlich sei ein Pedelec wie ein Fahrrad zu bewerten. Daher würden auch die gleichen Haftungsgrenzen hinsichtlich der Betriebsgefahr gelten.
Landgericht Saarbrücken am 15. November 2013 (AZ: 15 S 107/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 10.07.2014