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Pausen sind Pausen und können kurzfristig festgelegt werden

(red/dpa). Jeder Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern Ruhepausen gönnen, wenn sie länger als sechs Stunden arbeiten. Die Mitarbeiter sind dann auch verpflichtet, die Pausen zu nehmen. Pausen­re­ge­lungen müssen aber eindeutig sein. Gestritten wird oft darüber, wann der Mitarbeiter die genauen Pausen­zeiten erfahren muss. Dies kann von Branche zu Branche unterschiedlich sein.

Pausen von mindestens 30 Minuten sind bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorgeschrieben. Damit der Arbeit­nehmer sich darauf einstellen kann, reicht es nach Auffassung des Landes­ar­beits­ge­richts Köln aus, wenn er zu Beginn der Pause deren Länge erfährt. Wird eine Pause angeordnet, die länger als die gesetzliche vorgesehene Zeit dauert, hat der Mitarbeiter in dieser Zeit Anspruch auf Lohn.

Flexible und kurzfristige Pausen bei Kontroll­personal am Flughafen

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mitarbeiter der Flugsi­cherung am Flughafen geklagt. Um flexibel auf das Passagier­auf­kommen reagieren zu können, legt der Chef die Pausen in der Regel kurzfristig fest. Manchmal dauern diese Pausen länger als die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Der Mitarbeiter meinte, bei den als „Breaks“ beschriebenen Arbeits­un­ter­bre­chungen handele es sich nicht um gesetzliche Ruhepausen. Daher verlangte er dafür eine Bezahlung.

Arbeitgeber kann Pausen­zeiten kurzfristig festlegen

Das Gericht gab ihm nur teilweise Recht. Allein für die Zeit, die über der gesetzlich vorgeschriebenen Länge gelegen habe, könne er eine Bezahlung verlangen. Grundsätzlich seien Pausen eben Arbeit­un­ter­bre­chungen – unabhängig davon, ob sie mit einem englischen Wort bezeichnet würden. Auch müssten diese nicht zu Beginn des Arbeitstages festgelegt werden. „Es gibt typischerweise bestimmte Branchen, in denen für bestimmte Berufs­gruppen im Arbeits­alltag ein stets gleich­blei­bender Arbeits­anfall nicht zuverlässig im voraus geplant werden kann. Hierbei handelt es sich insbesondere um Branchen, bei denen der Umfang des jeweiligen Arbeits­anfalls vom Kunden­auf­kommen abhängig ist. Dies betrifft typischerweise den Einzel­handel, aber etwa auch die Beklagte,“ begründete das Gericht seine Entscheidung.

Es werde auch dem Gesundheits- und Erholungszweck gerecht, wenn eine gesetzliche Pause erst nach Beginn der täglichen Arbeitszeit in ihrer zeitlichen Lage und Dauer konkre­tisiert werden könne. Das Gericht zeigte sich überzeugt: „Da die Flexibi­li­sierung der Arbeitszeit auf diese Weise erheblich gefördert wird, kann im Einzelfall auf unvorher­ge­sehene Bedürfnisse des Arbeit­nehmers – zum Beispiel gesund­heit­licher Natur – reagiert werden.“ Von den geforderten etwa 1.700 Euro erhielt der Mann nur rund 360 Euro für den Zeitraum, in dem er seine Arbeit nach den gesetz­lichen Ruhezeiten angeboten hatte, aber „zwangsweise“ in der Pause gewesen war.

Landes­ar­beits­gericht Köln am 21. März 2013 (AZ: 7 Sa 261/12)

Quelle: www.dav-Arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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