Pausen von mindestens 30 Minuten sind bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorgeschrieben. Damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann, reicht es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln aus, wenn er zu Beginn der Pause deren Länge erfährt. Wird eine Pause angeordnet, die länger als die gesetzliche vorgesehene Zeit dauert, hat der Mitarbeiter in dieser Zeit Anspruch auf Lohn.
Flexible und kurzfristige Pausen bei Kontrollpersonal am Flughafen
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Mitarbeiter der Flugsicherung am Flughafen geklagt. Um flexibel auf das Passagieraufkommen reagieren zu können, legt der Chef die Pausen in der Regel kurzfristig fest. Manchmal dauern diese Pausen länger als die gesetzlich vorgeschriebene Zeit. Der Mitarbeiter meinte, bei den als „Breaks“ beschriebenen Arbeitsunterbrechungen handele es sich nicht um gesetzliche Ruhepausen. Daher verlangte er dafür eine Bezahlung.
Arbeitgeber kann Pausenzeiten kurzfristig festlegen
Das Gericht gab ihm nur teilweise Recht. Allein für die Zeit, die über der gesetzlich vorgeschriebenen Länge gelegen habe, könne er eine Bezahlung verlangen. Grundsätzlich seien Pausen eben Arbeitunterbrechungen – unabhängig davon, ob sie mit einem englischen Wort bezeichnet würden. Auch müssten diese nicht zu Beginn des Arbeitstages festgelegt werden. „Es gibt typischerweise bestimmte Branchen, in denen für bestimmte Berufsgruppen im Arbeitsalltag ein stets gleichbleibender Arbeitsanfall nicht zuverlässig im voraus geplant werden kann. Hierbei handelt es sich insbesondere um Branchen, bei denen der Umfang des jeweiligen Arbeitsanfalls vom Kundenaufkommen abhängig ist. Dies betrifft typischerweise den Einzelhandel, aber etwa auch die Beklagte,“ begründete das Gericht seine Entscheidung.
Es werde auch dem Gesundheits- und Erholungszweck gerecht, wenn eine gesetzliche Pause erst nach Beginn der täglichen Arbeitszeit in ihrer zeitlichen Lage und Dauer konkretisiert werden könne. Das Gericht zeigte sich überzeugt: „Da die Flexibilisierung der Arbeitszeit auf diese Weise erheblich gefördert wird, kann im Einzelfall auf unvorhergesehene Bedürfnisse des Arbeitnehmers – zum Beispiel gesundheitlicher Natur – reagiert werden.“ Von den geforderten etwa 1.700 Euro erhielt der Mann nur rund 360 Euro für den Zeitraum, in dem er seine Arbeit nach den gesetzlichen Ruhezeiten angeboten hatte, aber „zwangsweise“ in der Pause gewesen war.
Landesarbeitsgericht Köln am 21. März 2013 (AZ: 7 Sa 261/12)
Quelle: www.dav-Arbeitsrecht.de
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