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Patient darf von Klinik nicht Privat­an­schrift eines Arztes verlangen

(DAV). Patienten haben umfang­reiche Rechte. Sie können ihre Krankenakten einsehen und haben auch die Möglichkeit, gegen Kranken­häuser und Ärzte wegen eines Behand­lungs­fehlers vorzugehen. Dabei geht es meist um Klagen zur Arzthaftung. Die Informa­ti­ons­rechte der Patienten gelten aber nicht uneinge­schränkt.

So musste sich das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe, mit der Frage befassen, ob eine verklagte Klinik auch die Privat­an­schrift eines ebenso verklagten Arztes herausgeben muss – beispielsweise um unmittelbar gegen den Arzt rechtlich vorgehen zu können. Die Klinik muss und darf die Privat­an­schrift eines Klinik­arztes nicht herausgeben, entschied der BGH. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Arzthaf­tungs­prozess nach Behandlung in einem Krankenhaus

Der Mann war in dem Krankenhaus stationär behandelt worden. Danach verklagte er die Klinik wie auch zwei angestellte Ärzte auf Schadens­ersatz. Die Klage konnte einem Arzt unter der Klinikan­schrift zunächst nicht zugestellt werden. Der Name des Arztes war nicht richtig angegeben. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung dann erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik die Herausgabe der Privat­an­schrift des Mediziners.

Nach dem die Klinik dies abgelehnt hatte, beschritt der Kläger den Rechtsweg, um die Auskunft zur Privat­an­schrift zu erhalten. Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landgericht in Görlitz verurteilte das Krankenhaus zur Auskunft. Es war der Ansicht, dass sich die Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhält­nisses vertrage. Hiergegen legte die Klinik Revision beim BGH ein.

BGH: Klinik muss für Arzthaf­tungs­prozess Privat­an­schrift nicht herausgeben

Der BGH hob das Urteil des Landge­richts auf und wies die Klage insgesamt ab. Es hob hervor, dass ein Patient auch außerhalb eines Rechts­streits Anspruch auf Einsicht in seine Kranken­un­terlagen habe, soweit sie Aufzeich­nungen über seinen Befund enthielten. Auch den Bericht über Behand­lungs­maß­nahmen dürfe er einsehen. Ebenso müsse ein Krankenhaus den Namen des behandelnden Arztes mitteilen. Zur Führung eines Zivilpro­zesses sei es allerdings nicht erforderlich, die Privat­an­schrift des Arztes zu kennen, da die Klageschrift auch über die Klinik zugestellt werden könne.

Arbeitgeber darf Privat­an­schrift nicht herausgeben

Der BGH begründete seine Entscheidung auch mit der Stellung der Klinik als Arbeitgeber des Arztes. Arbeitgeber dürften Daten ihrer Arbeit­nehmer nur dann erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis diene. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich aber nicht berechtigt, personen­be­zogene Daten wie die Privat­an­schrift an Dritte weiter­zugeben. Dies bedinge der Datenschutz. Der BGH betont: „Eine Weiter­leitung privater Kommuni­ka­ti­onsdaten an Dritte bedarf der Einwil­ligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechts­vor­schrift.“

Bundes­ge­richtshof am 20. Januar 2015 (AZ: VI ZR 137/14)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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