So musste sich das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, mit der Frage befassen, ob eine verklagte Klinik auch die Privatanschrift eines ebenso verklagten Arztes herausgeben muss – beispielsweise um unmittelbar gegen den Arzt rechtlich vorgehen zu können. Die Klinik muss und darf die Privatanschrift eines Klinikarztes nicht herausgeben, entschied der BGH. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arzthaftungsprozess nach Behandlung in einem Krankenhaus
Der Mann war in dem Krankenhaus stationär behandelt worden. Danach verklagte er die Klinik wie auch zwei angestellte Ärzte auf Schadensersatz. Die Klage konnte einem Arzt unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden. Der Name des Arztes war nicht richtig angegeben. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung dann erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik die Herausgabe der Privatanschrift des Mediziners.
Nach dem die Klinik dies abgelehnt hatte, beschritt der Kläger den Rechtsweg, um die Auskunft zur Privatanschrift zu erhalten. Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landgericht in Görlitz verurteilte das Krankenhaus zur Auskunft. Es war der Ansicht, dass sich die Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnisses vertrage. Hiergegen legte die Klinik Revision beim BGH ein.
BGH: Klinik muss für Arzthaftungsprozess Privatanschrift nicht herausgeben
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage insgesamt ab. Es hob hervor, dass ein Patient auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in seine Krankenunterlagen habe, soweit sie Aufzeichnungen über seinen Befund enthielten. Auch den Bericht über Behandlungsmaßnahmen dürfe er einsehen. Ebenso müsse ein Krankenhaus den Namen des behandelnden Arztes mitteilen. Zur Führung eines Zivilprozesses sei es allerdings nicht erforderlich, die Privatanschrift des Arztes zu kennen, da die Klageschrift auch über die Klinik zugestellt werden könne.
Arbeitgeber darf Privatanschrift nicht herausgeben
Der BGH begründete seine Entscheidung auch mit der Stellung der Klinik als Arbeitgeber des Arztes. Arbeitgeber dürften Daten ihrer Arbeitnehmer nur dann erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies dem Beschäftigungsverhältnis diene. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich aber nicht berechtigt, personenbezogene Daten wie die Privatanschrift an Dritte weiterzugeben. Dies bedinge der Datenschutz. Der BGH betont: „Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.“
Bundesgerichtshof am 20. Januar 2015 (AZ: VI ZR 137/14)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015