Berlin (DAV). „Werktags 9 – 23 Uhr mit Parkschein“: Kleine Zusätze wie dieser hängen oft an blauen Parkschildern. Auch Park- und Halteverbote gelten häufig nur zu bestimmten Zeiten an „Werktagen“. Von Montag bis Freitag darf man sein Auto hier nicht abstellen, so viel ist klar. Aber was gilt eigentlich am Samstag? Die genaue Definition des „Werktags“ sorgt immer wieder für teure Missverständnisse. Spätestens, wenn Autofahrer am Samstag ein saftiges Knöllchen an ihrem Auto finden.
Gerichte eindeutig: Samstag ist „Werktag“
Die meisten Menschen arbeiten heute von Montag bis Freitag und betrachten den Samstag deshalb nicht als Werktag. Anders sehen das in der Regel die Gerichte: So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm am 7. März 2001 (AZ: 2 Ss OWi 127/01), der Samstag sei im „allgemeinen Sprachgebrauch“ auch heute noch ein Werktag. Der Begriff sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern vielmehr als Gegensatz zum Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. Der Kläger in diesem Fall war an einem Samstag an einer Stelle zu schnell gefahren, an der „werktags“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Diese Einschätzung bestätigt auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2005 (AZ: VIII ZR 206/04). Dass der Samstag ein Werktag sei, begründen die Richter unter anderem mit einer Definition im Bundesurlaubsgesetz: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Knöllchen droht!
Verkehrsteilnehmer sollten sich deshalb bei „werktäglichen“ Verboten und Einschränkungen nicht auf ihre Intuition verlassen. „Es ist unbedingt zu empfehlen, diese Schilder auch am Samstag zu beachten. Wer das nicht tut, riskiert ein Knöllchen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Übrigens: Nicht bei allen gesetzlichen Regelungen zählt der Samstag als Werktag – zum Beispiel bei bestimmten Fristen und Terminen. So ist die Wohnungsmiete laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) spätestens zum „dritten Werktag des Monats“ zu entrichten. Samstage werden dabei nicht mitgezählt. Das entschied der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 13. Juli 2010 (AZ: VIII ZR 291/09). Die Begründung: Mieten werden in der Regel per Banküberweisung bezahlt. Und Banken arbeiten nur von Montag bis Freitag. Es lohnt sich also, beim Begriff „Werktag“ genau hinzuschauen – nicht nur im Straßenverkehr.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013