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Parkverbot an Elektro­la­de­sta­tionen gilt

(DAV). Man stelle sich vor, jeder könnte die Wirksamkeit von Verkehrs­schildern hinter­fragen und sich dann einfach nicht daran halten. Was für die einen die absolute Freiheit bedeuten würde, wäre für andere das blanke Chaos.

So können Behörden auch etwa dann für alle verbindliche Schilder aufstellen, wenn es keine Rechts­grundlage dafür gibt. Das entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und stellte sich damit auf die Seite derer, die anderenfalls ein Chaos befürchten. Ein an einer Elektro­la­de­station aufgestelltes Parkplatz­schild mit dem Zusatz­schild "Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs" ist ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbren­nungsmotor – und gültig. Damit ist das Parkverbot zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn es ohne Rechts­grundlage angeordnet wurde, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Benziner an der Ladestation

Ein Autofahrer parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbren­nungsmotor auf einem Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektro­la­de­station installiert worden war. Ferner war ein Parkplatz­schild und ein Zusatz­schild mit der Aufschrift "Elektro­fahrzeuge während des Ladevorgangs" aufgestellt worden. Die gegen ihn wegen Parkver­stoßes verhängte Geldbuße von zehn Euro zahlte der Mann nicht. Er war der Ansicht, die Beschil­derung des Abstell­platzes sei ohne Rechts­grundlage aufgestellt worden. 

Parkverbot gilt – Niederlage in der zweiten Instanz

Das Amtsgericht in Essen hatte den Mann noch freige­sprochen. Das Gericht in Hamm hob das erstin­stanzliche Urteil aber auf und verurteilte ihn wegen eines vorsätz­lichen Parkver­stoßes zu einer Geldbuße von zehn Euro. Den Richtern der zweiten Instanz war es allerdings wichtig zu betonen, dass es keine Rechts­grundlage für die angebrachte Beschil­derung bzw. die Einrichtung so genannter Elektro­la­de­plätze im öffent­lichen Verkehrsraum gebe. Aber sie zogen sich mit dem Hinweis aus der Affäre, dass dies hier gleich­gültig sei. 

Wo kämen wir hin, wenn jeder machen könnte, was er wollte?

Der Autofahrer hätte die Beschil­derung beachten müssen, auch wenn es für sie keine Rechts­grundlage gebe. So schlicht brachte es das Gericht auf den Punkt.

Der Mann habe also mit seinem Fahrzeug mit Verbren­nungsmotor dort nicht parken dürfen, weil das Parken nur Elektro­fahr­zeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. 

Verkehr­schild ist Verkehr­schild

Wie aber begründet man eine solche Entscheidung, dass Verkehrs­schilder auch dann gelten, wenn man sie eigentlich nicht hätte aufstellen dürfen? Ganz klar mit dem Verwal­tungsrecht: Die Beschil­derung sei ein Verwal­tungsakt in Form einer Allgemein­ver­fügung, so das Gericht. Und diese würden in der Regel gelten. Ausnahmen könne es nur geben, wenn sie nichtig und nicht zu beachten seien. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Beschil­derung an einem besonders „schwer­wie­genden und offenkundigen Fehler“ leide. Offenkundig falsch sei das Schild aber nicht. 

Nichtig wäre ein Schild beispielsweise dann, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwal­tungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden könne. Das treffe aber nicht auf Verkehrs­zeichen zu. Sie seien in der Regel wirksam, wenn die zuständige Behörde sie aufgestellt habe. Sähe man das anders, würde es auf dem „Gebiet der Verkehrs­re­ge­lungen zu unerträg­lichen Beeinträch­ti­gungen der Verkehrs­si­cherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrs­teil­nehmer überließe, Verkehrs­zeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte“. Hier macht das Gericht noch einmal deutlich, dass es ein Anhänger der oben genannten Chaostheorie ist. Ausgehend hiervon hatte der Autofahrer im vorlie­genden Fall einen ordnungs­widrigen Parkverstoß begangen. Unbeant­wortet ließ es das Gericht leider, warum die Chaostheorie auch bei Parkverboten gilt und nicht nur bei Fragen der eigent­lichen Verkehrs­si­cherheit, wie bei einer Höchst­ge­schwin­digkeit. 

Oberlan­des­gericht Hamm am 27. Mai 2014 (AZ: 5 RBs 13/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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