Bedrängt von Nachbars Auto
In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall parkte eine Autofahrerin ihr Auto auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehörte. Die Mieterin des daneben gelegenen Parkplatzes parkte ihren Renault bisweilen nicht mittig, sondern eher auf der rechten Hälfte des Parkplatzes, was die andere Autofahrerin störte: Das behindere sie beim Einsteigen in ihr Fahrzeug. Die Renault-Fahrerin weigerte sich jedoch, das zu unterlassen. Sie mache das auch nur, wenn der Stellplatz links von ihr ebenso beparkt sei, da sie sonst nicht aussteigen könne. Sie wies darauf hin, dass, die Stellplatz-Nachbarin doch ebenfalls nach rechts ausweichen könne.
Rechts, links oder in der Mitte
Das sahen die Richter ähnlich. Die Frau habe keinen Anspruch darauf, dass die andere Pkw-Halterin stets in der Mitte parke. Es liege keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vor. Die Renault-Fahrerin parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Sie sei auch zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie auch ein breiteres Fahrzeug, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigen würde, abstellen dürfte. Auch habe sie das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die Renaultfahrerin parke ihren Pkw nur dann weiter rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Da das Rücksichtnahmegebot sich in beide Richtungen erstrecke, könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken.
Amtsgericht München am 11. Juni 2013 (AZ: 415 C 3398/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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