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Parken in zweiter Reihe – Mitschuld bei Unfall

(dpa/red). Man will kurz anhalten, aber es ist kein Parkplatz frei. Welcher Autofahrer kennt das Problem nicht? Nicht wenige stellen in einer solchen Situation ihr Fahrzeug „mal schnell“ in der zweiten Reihe ab. Aber Vorsicht: Wird das eigene Auto dann beschädigt, kann man auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben.

Hat das parkende Fahrzeug den Verkehr beeinträchtigt, beispielsweise weil es in eine weitere Spur hineinragte, muss der Fahrer damit rechnen, einen Teil des Schadens selbst zu zahlen. So erlegte das Amtsgericht München einem Brummi­fahrer eine Quote von 25 Prozent auf, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Unfall mit Streif­schaden

In diesem Fall in München parkte ein Lkw in zweiter Reihe. Er blockierte dadurch die rechte Fahrspur, Teile seines Aufbaus und der linke Außenspiegel ragten in die linke Fahrspur hinein. Beim Versuch, vorbei­zu­fahren, touchierte ein anderer Lkw das parkende Fahrzeug, wodurch bei diesem ein Schaden von insgesamt 3.827 Euro entstand. Der Schädiger war bereit, 75 Prozent des Schadens zu ersetzen – mehr allerdings nicht. Schließlich, so meinte er, trage auch der parkende Lkw-Fahrer eine Mitschuld. Durch das Parken in zweiter Reihe sei die linke Fahrbahn, die wiederum durch einen Bordstein von Straßen­bahn­schienen abgegrenzt sei, erheblich verengt gewesen. Der Eigentümer des beschä­digten Lkw wollte jedoch auch die restlichen 25 Prozent ersetzt bekommen und klagte vor dem Amtsgericht München.

Mitschuld bei Unfall

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Der Mann müsse diese 25 Prozent des Schadens selbst zahlen. Nach den Grundsätzen der Betriebs­gefahr habe er eine Mitschuld. Obwohl er geparkt gewesen sei, habe sein Lkw den Verkehr weiterhin beeinflusst. Er sei so in zweiter Reihe abgestellt gewesen, dass Teile des Aufbaus und des linken Außenspiegels in die linke Fahrspur hinein­geragt hätten. Darüber hinaus habe er die rechte Fahrspur blockiert. Erst dadurch sei es zu dem Verkehrs­unfall gekommen. Der linke Fahrstreifen, der wiederum links durch einen Bordstein abgegrenzt werde, sei derart verengt gewesen, dass eine Vorbeifahrt für einen Lkw erheblich erschwert worden sei. 

Urteil des Amtsge­richts München am 26. März 2013 (AZ: 332 C 32357/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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