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Parke, schau wo

(DAV). Es passiert leicht: Man sieht auf den ersten Blick kein Verbots­schild, parkt eilig ein – und kassiert ein Knöllchen. Die schlechte Sichtbarkeit eines mobilen Straßen­ver­kehrs­schildes lassen die Behörden dann jedoch nicht als Entschul­digung gelten.

Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg. Der Autofahrer hatte seinen Wagen abends bei Dunkelheit in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. In diesem Straßen­ab­schnitt war zwei Tage zuvor wegen eines bevorste­henden Straßen­festes ein absolutes Haltverbot ausgeschildert worden. Die mobilen Haltever­bots­schilder übersah der Fahrer. Ein Polizei­beamter veranlasste die Umsetzung Autos, weil es die Aufbau­ar­beiten für das Straßenfest behinderte. Der Mann musste die Umsetzungs­gebühr von 125 Euro bezahlen.

Er klagte und argumen­tierte, die Haltever­bots­schilder seien mit einem raschen und beiläufigen Blick nicht erkennbar gewesen. 

Gericht: Autofahrer ist zu sorgfältiger Prüfung verpflichtet

Das ließ das Gericht nicht gelten. Der Mann hätte sich spätestens nach dem Einparken vergewissern müssen, ob das Parken an dieser Stelle für die vorgesehene Parkdauer erlaubt sei. Er hätte die nähere Umgebung um den Parkplatz herum in Augenschein nehmen müssen, dann wären ihm die aufgestellten Verkehrs­schilder nicht entgangen. Gerade wenn er das Fahrzeug bei Dunkelheit und schlechter Beleuchtung abgestellt haben sollte, hätte er sich sorgfältig umschauen müssen.

Erhöhte Aufmerk­samkeit wäre zusätzlich dann geboten gewesen, wenn in der Nähe geparkte hohe Fahrzeuge die Sicht auf den Straßenrand und damit auf mögliche Verkehrs­zeichen eingeschränkt haben sollten. Ortskundige Personen dürften nicht darauf vertrauen, dass sich an der vertrauten Verkehrs­si­tuation einschließlich der Halt- und Parkverbote nichts ändere. 

Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg am 7. Mai 2015 (AZ: OVG 1 B 33.14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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