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Tipps&Urteile

Pampig zum Kunden – Abmahnung

(DAV). Im ersten Ärger schnell eine unfreundliche Mail geschrieben? Das kennen sicher viele. Meistens aber ist der nächste Schritt, diese Mail in den Papierkorb zu verschieben. Und das ist auch besser so – insbesondere am Arbeitsplatz.

Unfreund­licher Berufs­berater

Ein Lehrgangs­teil­nehmer fragte einen Berufs­berater per E-Mail nach den Einzel­heiten einer mündlichen Ergänzungs­prüfung. Dieser antwortete pampig. So schrieb er, es dürfe „eigentlich selbst­ver­ständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schrift­lichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“

Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Berater ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freund­lichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz mahnte ihn der Arbeitgeber ab und verwies dabei unter anderem auf die mit der Tätigkeit eines Berufs­be­raters verbundene Außenwirkung.

Der Mann empfand die Abmahnung als unverhält­nismäßig. In den zwölf Jahren seiner Tätigkeit für das Unternehmen habe sich zuvor noch nie ein Kunde über ihn beschwert. Er habe sich auch nicht pflicht­widrig verhalten, auch wenn seine Wortwahl nicht optimal gewesen sei. Mit der ersten E-Mail habe er die Fragen beantwortet und mit der zweiten E-Mail seinem Unmut über Fehlleis­tungen von Kunden im Allgemeinen Luft gemacht. Den Kunden habe er nicht beleidigt. Es sei unverhält­nismäßig, einen ersten und einmaligen "Ausrutscher" gleich mit der Androhung einer Kündigung zu bestrafen.

Unfreund­lichkeit ist Pflicht­ver­letzung

Die Abmahnung muss der Mann hinnehmen, entschied das Gericht. Grundsätzlich könne jede Pflicht­ver­letzung abgemahnt werden. Diese könne sowohl einen Leistungs­mangel als auch ein sonstiges Fehlver­halten am Arbeitsplatz betreffen. Im vorlie­genden Fall sei die Abmahnung gerecht­fertigt und der Inhalt korrekt. Aufgabe des Mitarbeiters sei die Kommuni­kation mit den Kunden. Er habe aber sogar seine Unfreund­lichkeit in der E-Mail-Kommuni­kation wiederholt.

Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14).

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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