Unfreundlicher Berufsberater
Ein Lehrgangsteilnehmer fragte einen Berufsberater per E-Mail nach den Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Dieser antwortete pampig. So schrieb er, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“
Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Berater ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz mahnte ihn der Arbeitgeber ab und verwies dabei unter anderem auf die mit der Tätigkeit eines Berufsberaters verbundene Außenwirkung.
Der Mann empfand die Abmahnung als unverhältnismäßig. In den zwölf Jahren seiner Tätigkeit für das Unternehmen habe sich zuvor noch nie ein Kunde über ihn beschwert. Er habe sich auch nicht pflichtwidrig verhalten, auch wenn seine Wortwahl nicht optimal gewesen sei. Mit der ersten E-Mail habe er die Fragen beantwortet und mit der zweiten E-Mail seinem Unmut über Fehlleistungen von Kunden im Allgemeinen Luft gemacht. Den Kunden habe er nicht beleidigt. Es sei unverhältnismäßig, einen ersten und einmaligen "Ausrutscher" gleich mit der Androhung einer Kündigung zu bestrafen.
Unfreundlichkeit ist Pflichtverletzung
Die Abmahnung muss der Mann hinnehmen, entschied das Gericht. Grundsätzlich könne jede Pflichtverletzung abgemahnt werden. Diese könne sowohl einen Leistungsmangel als auch ein sonstiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz betreffen. Im vorliegenden Fall sei die Abmahnung gerechtfertigt und der Inhalt korrekt. Aufgabe des Mitarbeiters sei die Kommunikation mit den Kunden. Er habe aber sogar seine Unfreundlichkeit in der E-Mail-Kommunikation wiederholt.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 17/14).
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2014