Ziel des Spiels sei es, Menschen mit waffenähnlichen Spielgeräten zu «markieren» und zu «eliminieren», teilte das Gericht mit. Dabei werde der Bewegungs- und Wettbewerbsaspekt «in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung oder Verletzung von Menschen» überlagert. In Schützenvereinen gebe es solche Übungen nicht. Laut Waffengesetz seien im Schießsport Übungen mit Zielen oder Scheiben nicht zulässig, die Menschen darstellten oder symbolisierten. Beim Paintball-Spiel dagegen werde sogar tatsächlich auf Menschen geschossen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Finanzgericht Neustadt an der Weinstraße am 19. Februar 2014 (AZ: 1 K 2423/11)
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