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Opferrente ist unpfändbar – keine Heranziehung für Haftkosten

(DAV). Strafge­fangene beziehen Kost und Logis auf Staats­kosten. Daher müssen sie sich, sofern sie es können, an den Kosten der Haft beteiligen. Eine Rente, die Opfern des SED-Unrechts in der DDR gewährt wird, darf dabei aber nicht herangezogen werden.

Opferrenten werden Personen gewährt, die SED-Unrecht erlitten haben. Sie erhalten 250 Euro, wenn sie rehabi­litiert wurden und eine Freiheits­ent­ziehung von mindestens 180 Tagen erlitten haben. Weitere Vorraus­setzung ist, dass sie nicht mehr als rund 1.100 Euro im Monat an Einkommen erzielen. Die Opferrente ist nicht pfändbar, übertragbar oder vererbbar. Sie wird somit nicht zur Deckung der allgemeinen Lebens­kosten gezahlt und kann nicht mit der Sozialhilfe verglichen werden. Bei einem Betroffenen, der in Haft saß, wollte die Staats­an­walt­schaft diese Rente teilweise für die Unterbrin­gungs­kosten verwenden. Das sah das Landgericht Deggendorf aber anders, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

Der Betroffene saß in Haft. Er bezog eine monatliche Opferrente von 250 Euro, die ihm als Betroffener von SED-Unrecht zugesprochen wurde. Die Staats­an­walt­schaft wollte einen Teil der Rente zur Deckung der Haftun­ter­brin­gungs­kosten verwenden. Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Rente kommt ausschließlich ehemaligem Haftopfer zugute

Vor Gericht war er erfolgreich. Zwar könnten grundsätzlich allgemeine Geldzah­lungen zur Finanzierung der Haftkosten herangezogen werden, jedoch nicht die Opferrente. Die Rente solle ausschließlich dem ehemaligen Haftopfer des SED-Unrechts zugute kommen. Diese Opferrente sei unpfändbar, nicht übertragbar und auch nicht vererbbar. Das Gericht betonte, dass sie eben keine Sozialhilfe sei. Könnte die Staats­an­walt­schaft darauf zugreifen, würde der Sinn und Zweck der Zuwendung ad absurdum geführt.

Auch hatte der Mann die Rente nicht verwirkt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn er zu einer Freiheits­strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird.

Die DAV-Sozial­rechts­anwälte weisen darauf hin, dass solche Opferrenten allerdings in bestimmten Fällen als Einkommen zu berück­sichtigen sind. So zum Beispiel bei der Berechnung nachehe­lichen Unterhalts oder bei der Bemessung des Beitrages zur gesetz­lichen Kranken- und Pflege­ver­si­cherung.

Landgericht Deggendorf am 21. Mai 2012 (AZ: StVK 44/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de 

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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