Opferrenten werden Personen gewährt, die SED-Unrecht erlitten haben. Sie erhalten 250 Euro, wenn sie rehabilitiert wurden und eine Freiheitsentziehung von mindestens 180 Tagen erlitten haben. Weitere Vorraussetzung ist, dass sie nicht mehr als rund 1.100 Euro im Monat an Einkommen erzielen. Die Opferrente ist nicht pfändbar, übertragbar oder vererbbar. Sie wird somit nicht zur Deckung der allgemeinen Lebenskosten gezahlt und kann nicht mit der Sozialhilfe verglichen werden. Bei einem Betroffenen, der in Haft saß, wollte die Staatsanwaltschaft diese Rente teilweise für die Unterbringungskosten verwenden. Das sah das Landgericht Deggendorf aber anders, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall
Der Betroffene saß in Haft. Er bezog eine monatliche Opferrente von 250 Euro, die ihm als Betroffener von SED-Unrecht zugesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft wollte einen Teil der Rente zur Deckung der Haftunterbringungskosten verwenden. Dagegen wehrte sich der Mann mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Rente kommt ausschließlich ehemaligem Haftopfer zugute
Vor Gericht war er erfolgreich. Zwar könnten grundsätzlich allgemeine Geldzahlungen zur Finanzierung der Haftkosten herangezogen werden, jedoch nicht die Opferrente. Die Rente solle ausschließlich dem ehemaligen Haftopfer des SED-Unrechts zugute kommen. Diese Opferrente sei unpfändbar, nicht übertragbar und auch nicht vererbbar. Das Gericht betonte, dass sie eben keine Sozialhilfe sei. Könnte die Staatsanwaltschaft darauf zugreifen, würde der Sinn und Zweck der Zuwendung ad absurdum geführt.
Auch hatte der Mann die Rente nicht verwirkt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird.
Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen darauf hin, dass solche Opferrenten allerdings in bestimmten Fällen als Einkommen zu berücksichtigen sind. So zum Beispiel bei der Berechnung nachehelichen Unterhalts oder bei der Bemessung des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Landgericht Deggendorf am 21. Mai 2012 (AZ: StVK 44/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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