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Operation mit Kompli­ka­tionen und anschlie­ßender Virusin­fektion – kein Behand­lungs­fehler

(DAV). Verletzt ein Arzt bei einer Operation die Blasenwand einer Patientin und infiziert sich diese nach der OP mit Noro-Viren, muss dies kein ärztlicher Behand­lungs­fehler sein.

Bei dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein dreijähriges Mädchen wegen eines beidseitigen Leisten­bruchs operiert. Dabei wurde die vorgefallene Blasenwand verletzt. Die Operateure bemerkten dies noch während der Operation und versorgten die Verletzung sofort. Nach der OP musste das Mädchen jedoch noch einmal in die Klinik kommen, weil es unter krampf­artigen Bauchschmerzen, Schüttelfrost und Schmerzen beim Wasser­lassen litt. Eine Stuhlprobe ergab später, dass es sich mit dem Noro-Virus infiziert hatte. Im Namen des Mädchens klagten die Eltern auf Schadens­ersatz und verlangten unter anderem ein Schmer­zensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Verwechs­lungs­be­dingte Verletzung kein Behand­lungs­fehler

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Hamm konnten jedoch keinen ärztlichen Behand­lungs­fehler feststellen. Die Operation des Kindes sei notwendig gewesen und auch ohne Behand­lungs­fehler durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Kompli­kation. Im vorlie­genden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauchfell­strukturen bedeckt gewesen sei. Man habe die vorgefallene Blasenwand deswegen für einen Teil des Bruchsacks halten können. Dies begründe jedoch keinen Behand­lungs­fehler. Die verwechs­lungs­be­dingte Verletzung sei auch durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Die Operateure hätten außerdem richtig auf die Verletzung reagiert, sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt. Auch gebe es keinen Hinweis, dass das Kind nach der OP falsch versorgt worden sei. Das Mädchen habe zwar mit einem anderen Kind in einem Kranken­zimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro-Virus erkrankt gewesen sei, stehe jedoch nicht fest und lasse sich mangels existie­render Laborwerte auch nicht mehr aufklären.

Oberlan­des­gericht Hamm am 01. Oktober 2013 (AZ: 26 U 183/12)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht

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