Bei dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde ein dreijähriges Mädchen wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei wurde die vorgefallene Blasenwand verletzt. Die Operateure bemerkten dies noch während der Operation und versorgten die Verletzung sofort. Nach der OP musste das Mädchen jedoch noch einmal in die Klinik kommen, weil es unter krampfartigen Bauchschmerzen, Schüttelfrost und Schmerzen beim Wasserlassen litt. Eine Stuhlprobe ergab später, dass es sich mit dem Noro-Virus infiziert hatte. Im Namen des Mädchens klagten die Eltern auf Schadensersatz und verlangten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.
Verwechslungsbedingte Verletzung kein Behandlungsfehler
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm konnten jedoch keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen. Die Operation des Kindes sei notwendig gewesen und auch ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Im vorliegenden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauchfellstrukturen bedeckt gewesen sei. Man habe die vorgefallene Blasenwand deswegen für einen Teil des Bruchsacks halten können. Dies begründe jedoch keinen Behandlungsfehler. Die verwechslungsbedingte Verletzung sei auch durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Die Operateure hätten außerdem richtig auf die Verletzung reagiert, sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt. Auch gebe es keinen Hinweis, dass das Kind nach der OP falsch versorgt worden sei. Das Mädchen habe zwar mit einem anderen Kind in einem Krankenzimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro-Virus erkrankt gewesen sei, stehe jedoch nicht fest und lasse sich mangels existierender Laborwerte auch nicht mehr aufklären.
Oberlandesgericht Hamm am 01. Oktober 2013 (AZ: 26 U 183/12)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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