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Online-Shops haben lange Fristen für Auftrags­be­stä­tigung

(DAV). Oh, Du schönes Shopping im Internet. Nahezu unbegrenzt stehen Waren an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr zur Bestellung bereit. Unabhängig davon, ob ein langes Wochenende mit Feiertagen bevorsteht oder der nächste Tag ein Werktag ist. Fraglich ist dann aber, wie viel Zeit sich der Händler nehmen kann, um die Bestellung zu prüfen und gegebe­nenfalls auch abzulehnen. Hier schauen die Konkur­renten ganz genau darauf, was der andere tut.

So hatte auf Bestreben eines Mitbewerbers das Landgericht Hamburg zu prüfen, ob eine bestimmte Klausel, wonach sich der Online-Händler fünf Tage Zeit lassen konnte, um die Bestellung anzunehmen, rechtens war. Wie die Arbeits­ge­mein­schaft Informa­ti­ons­tech­nologie im Deutschen Anwalt­verein (DAV) mitteilt, kommt es hierbei auf die Besonder­heiten des Online-Handels an. Daher sah das Gericht in der Frist von fünf Tagen keinen „unange­messen langen Zeitraum“ und erklärte die Klausel für rechtmäßig.

Online-Shop mit Erotik­ar­tikeln

Die beiden Parteien vor Gericht sind Wettberber beim Online-Vertrieb von Erotik­ar­tikeln. Im Kleinge­druckten des einen Unternehmens stand: „Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftrags­be­stä­tigung oder Mitteilung über die Auslie­ferung der Ware bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebe­nenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurück­er­stattet.“ Der Wettbe­werber sah darin einen unange­messen langen Zeitraum, den sich sein Konkurrent vorbehalten hatte, um einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Außerdem müssten nicht die Besonder­heiten des Online-Erotik­handels zu Grunde gelegt werden, sondern des Online-Versand­handels insgesamt. 

Gericht: Fünf Tage keine unange­messene Frist bei Online-Shops

Das Gericht sah dies anders. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sei dann unwirksam, wenn sich der Händler eine unange­messen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes oder die Erbringung einer Leistung vorbehalte. Dies sei hier nicht der Fall. Fünf Tage seien nicht unange­messen lang. Eine angemessene Frist müsse berück­sichtigen, dass der Kunde im Online-Handel seine Bestellung etwa an einem Freitag nach Feierabend oder an einem Feiertag abgeben könne. Dem Kunden sei dabei auch bewusst, dass seine Bestellung dann weder am Wochenende noch an den Feiertagen bearbeitet werde. Er erwarte allenfalls vielleicht noch eine automa­ti­sierte Eingangs­be­tä­tigung. Mit einer tatsäch­lichen Bearbeitung seiner Bestellung rechne er dann jedoch in den nächsten Werktagen. Dabei gingen die meisten davon aus, dass es nach Wochenenden oder längeren Feiertagen es auch dazu kommen könne, dass aufgrund der vielen Bestel­lungen seine eigene nicht am ersten Tag bearbeitet werde. „Unter Berück­sich­tigung dieser Umstände ist ein Zeitraum von 5 Kalendertagen, mit dem auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden, nicht zu lang,“ begründete das Gericht seine Entscheidung. Dies gelte für den Online-Handel insgesamt.

Landgericht Hamburg am 10. April 2013 (AZ: 315 O 422/12)

Quelle: www.dav-informa­ti­ons­tech­nologie.de

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