So hatte auf Bestreben eines Mitbewerbers das Landgericht Hamburg zu prüfen, ob eine bestimmte Klausel, wonach sich der Online-Händler fünf Tage Zeit lassen konnte, um die Bestellung anzunehmen, rechtens war. Wie die Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt, kommt es hierbei auf die Besonderheiten des Online-Handels an. Daher sah das Gericht in der Frist von fünf Tagen keinen „unangemessen langen Zeitraum“ und erklärte die Klausel für rechtmäßig.
Online-Shop mit Erotikartikeln
Die beiden Parteien vor Gericht sind Wettberber beim Online-Vertrieb von Erotikartikeln. Im Kleingedruckten des einen Unternehmens stand: „Sollte der Kunde binnen 5 Tagen keine Auftragsbestätigung oder Mitteilung über die Auslieferung der Ware bzw. keine Ware erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.“ Der Wettbewerber sah darin einen unangemessen langen Zeitraum, den sich sein Konkurrent vorbehalten hatte, um einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Außerdem müssten nicht die Besonderheiten des Online-Erotikhandels zu Grunde gelegt werden, sondern des Online-Versandhandels insgesamt.
Gericht: Fünf Tage keine unangemessene Frist bei Online-Shops
Das Gericht sah dies anders. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei dann unwirksam, wenn sich der Händler eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes oder die Erbringung einer Leistung vorbehalte. Dies sei hier nicht der Fall. Fünf Tage seien nicht unangemessen lang. Eine angemessene Frist müsse berücksichtigen, dass der Kunde im Online-Handel seine Bestellung etwa an einem Freitag nach Feierabend oder an einem Feiertag abgeben könne. Dem Kunden sei dabei auch bewusst, dass seine Bestellung dann weder am Wochenende noch an den Feiertagen bearbeitet werde. Er erwarte allenfalls vielleicht noch eine automatisierte Eingangsbetätigung. Mit einer tatsächlichen Bearbeitung seiner Bestellung rechne er dann jedoch in den nächsten Werktagen. Dabei gingen die meisten davon aus, dass es nach Wochenenden oder längeren Feiertagen es auch dazu kommen könne, dass aufgrund der vielen Bestellungen seine eigene nicht am ersten Tag bearbeitet werde. „Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Zeitraum von 5 Kalendertagen, mit dem auch Wochenenden und Feiertage mitgezählt werden, nicht zu lang,“ begründete das Gericht seine Entscheidung. Dies gelte für den Online-Handel insgesamt.
Landgericht Hamburg am 10. April 2013 (AZ: 315 O 422/12)
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