Erkrankt nach Online-Check-In
Der Mann hatte eine Reise nach Santo Domingo gebucht und hierfür auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abreisetags checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war, und stornierte den Flug bei der Fluggesellschaft.
Von seiner Reiserücktrittsversicherung verlangte er dann die Rückerstattung der Reisekosten. Er habe den Flug aus medizinischen Gründen nicht antreten können. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie war der Meinung, das mit dem Online-Check-In die Reise angetreten wurde. Mit Reiseantritt endet jedoch der Versicherungsschutz. Der Mann klagte.
Nur eine Absichtserklärung
Das Gericht gab ihm Recht. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Fluggesellschaft gegenüber, dass er beabsichtige, die vertraglich vereinbarte Beförderung wahrzunehmen. Das sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Nach Ansicht der Richter muss der Reisende für den Reiseantritt zumindest auch faktisch Leistungen der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind, also etwa die Gepäckaufgabe am Flughafenschalter. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiere, um einzusteigen. Das Gericht ließ allerdings offen, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicherheitskontrolle im Abflugbereich die Reise angetreten werde.
Urteil des Amtsgerichts München vom 30. Oktober 2013 (AZ: 171 C 18960/13)
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