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Online-Check-In kein Reiseantritt

(DAV). Eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung endet, wenn die Reise beginnt. Eigentlich ganz eindeutig. Aber wann genau beginnt eine Reise?

Erkrankt nach Online-Check-In

Der Mann hatte eine Reise nach Santo Domingo gebucht und hierfür auch eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung abgeschlossen. Am Vormittag des Abreisetags checkte er online ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er nicht mehr flugfähig war, und stornierte den Flug bei der Flugge­sell­schaft.

Von seiner Reiserück­tritts­ver­si­cherung verlangte er dann die Rückerstattung der Reisekosten. Er habe den Flug aus medizi­nischen Gründen nicht antreten können. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie war der Meinung, das mit dem Online-Check-In die Reise angetreten wurde. Mit Reiseantritt endet jedoch der Versiche­rungs­schutz. Der Mann klagte. 

Nur eine Absichts­er­klärung

Das Gericht gab ihm Recht. Mit dem Online Check-In erkläre der Reisende der Flugge­sell­schaft gegenüber, dass er beabsichtige, die vertraglich vereinbarte Beförderung wahrzu­nehmen. Das sei aber noch nicht der faktische Reiseantritt. Nach Ansicht der Richter muss der Reisende für den Reiseantritt zumindest auch faktisch Leistungen der Flugge­sell­schaft in Anspruch nehmen, die unmittelbar mit der Beförderung verbunden sind, also etwa die Gepäck­aufgabe am Flugha­fen­schalter. Weiterhin könne man von einem Reiseantritt ausgehen, wenn der Reisende unter Vorlage seiner Bordkarte den Flugsteig passiere, um einzusteigen. Das Gericht ließ  allerdings offen, ob durch die Vorlage der Bordkarte bei der Sicher­heits­kon­trolle im Abflug­bereich die Reise angetreten werde.

Urteil des Amtsge­richts München vom 30. Oktober 2013 (AZ: 171 C 18960/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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