Tut er dies nicht, muss er Schadensersatz zahlen. Das Landgericht Coburg hat einer eBay-Nutzerin einen Schadensersatz von 16.000 Euro zugesprochen. Nicht geliefert wurde ein Porsche, den sie auf eBay ersteigert hat.
Porsche bei eBay
Im Juli 2012 wurde auf der Internetplattform eBay ein Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro eingestellt. Das Ganze geschah über das Nutzerkonto des Porschefahrers. Das Fahrzeug wurde in allen Einzelheiten beschrieben. Die Frau kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail über den Kauf. Dann konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der Anbieter im September 2012 mit, dass er das Inserat bei eBay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishingattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf.
16.400 Euro Schaden?
Die Frau behauptete im Prozess, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug durchschnittlich 53.000 Euro koste. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Differenz, also 16.400 Euro. Der Mann verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot auf eBay sei durch einen Hackingangriff manipuliert worden. Zudem seien vergleichbare Fahrzeuge günstiger als zum Preis von 36.600 Euro zu erwerben.
Gericht: Angebot bei eBay gilt
Für das Gericht war der Kaufvertrag gültig. Es verurteilte den Verkäufer zu Schadensersatz, berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Nachdem der Verkäufer zunächst behauptet hatte, den Phishingangriff bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt zu haben, wurde im Prozess ein Nachweis hierfür verlangt. Der Mann konnte jedoch keinen Nachweis für seine Behauptung vorlegen. Also habe er das Angebot auch zu verantworten, so die Richter.
Da er den Porsche nicht lieferte, muss er der Käuferin den entstandenen Schaden ersetzen. Das Gericht ließ die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache durch einen Sachverständigen ermitteln. Dieser legte die detaillierte Beschreibung des eBay-Angebots zu Grunde und ermittelte nach Recherchen einen Durchschnittswert von 53.000 Euro. Dabei berücksichtigte er die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Einschätzung bestätigte der gerichtlich bestellte Sachverständige auch in einer mündlichen Verhandlung. Der vertragsbrüchige Verkäufer habe Schadensersatz in geforderter Höhe zu leisten.
Tipp
Die DAV-IT-Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass man Auktionsportale im Internet ernst nehmen muss. Wer dort etwas verkaufen will, muss sich an sein Angebot halten. Kaufverträge kämen auch dann zustande, wenn jemand ein Angebot auf „Sofortkauf“ oder das höchste Gebot abgibt. Nur in seltenen Fällen können Verkäufer einen Rückzieher machen, etwa wenn der Gegenstand gestohlen oder erheblich beschädigt wurde.
Landgericht Coburg am 29. April 2014 (AZ: 21 O 135/13)
Quelle: www.davit.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.10.2014