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Online-Auktion bei eBay: Beweislast für Phishin­g­angriff liegt beim Verkäufer

(DAV). Wer etwas über eBay verkaufen möchte, muss sich auch an sein Angebot halten. Steht dies erst einmal im Netz, ist der Anbieter gebunden. Sollte ein anderer das Angebot illegal ins Netz gestellt haben, muss der Anbieter das nachweisen. Andernfalls muss er sich an den Kaufvertrag halten.

Tut er dies nicht, muss er Schadens­ersatz zahlen. Das Landgericht Coburg hat einer eBay-Nutzerin einen Schadens­ersatz von 16.000 Euro zugesprochen. Nicht geliefert wurde ein Porsche, den sie auf eBay ersteigert hat. 

Porsche bei eBay

Im Juli 2012 wurde auf der Internet­plattform eBay ein Porsche Carrera zum Sofortkauf für 36.600 Euro eingestellt. Das Ganze geschah über das Nutzerkonto des Porsche­fahrers. Das Fahrzeug wurde in allen Einzel­heiten beschrieben. Die Frau kaufte das Fahrzeug und erhielt eine Bestätigungs-E-Mail über den Kauf. Dann konnte die Käuferin den Verkäufer jedoch weder telefonisch noch schriftlich erreichen. Ihr Anwalt drängte auf Erfüllung des Kaufvertrags. Daraufhin teilte der Anbieter im September 2012 mit, dass er das Inserat bei eBay so nicht aufgegeben habe. Er sei Opfer einer Phishin­gattacke geworden. Das Auto stehe überhaupt nicht zum Verkauf. 

16.400 Euro Schaden?

Die Frau behauptete im Prozess, dass sie ein vergleichbares Fahrzeug durchschnittlich 53.000 Euro koste. Deshalb habe sie Anspruch auf Schadens­ersatz in Höhe der Differenz, also 16.400 Euro. Der Mann verteidigte sich mit der Behauptung, das Angebot auf eBay sei durch einen Hacking­angriff manipuliert worden. Zudem seien vergleichbare Fahrzeuge günstiger als zum Preis von 36.600 Euro zu erwerben. 

Gericht: Angebot bei eBay gilt

Für das Gericht war der Kaufvertrag gültig. Es verurteilte den Verkäufer zu Schadens­ersatz, berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Nachdem der Verkäufer zunächst behauptet hatte, den Phishin­g­angriff bei der zuständigen Polizei­dienst­stelle angezeigt zu haben, wurde im Prozess ein Nachweis hierfür verlangt. Der Mann konnte jedoch keinen Nachweis für seine Behauptung vorlegen. Also habe er das Angebot auch zu verant­worten, so die Richter.

Da er den Porsche nicht lieferte, muss er der Käuferin den entstandenen Schaden ersetzen. Das Gericht ließ die Kosten der Wieder­be­schaffung einer wirtschaftlich gleich­wertigen Ersatzsache durch einen Sachver­ständigen ermitteln. Dieser legte die detail­lierte Beschreibung des eBay-Angebots zu Grunde und ermittelte nach Recherchen einen Durchschnittswert von 53.000 Euro. Dabei berück­sichtigte er die konkrete Marktlage zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses. Diese Einschätzung bestätigte der gerichtlich bestellte Sachver­ständige auch in einer mündlichen Verhandlung. Der vertrags­brüchige Verkäufer habe Schadens­ersatz in geforderter Höhe zu leisten.

Tipp

Die DAV-IT-Rechts­anwälte weisen darauf hin, dass man Auktions­portale im Internet ernst nehmen muss. Wer dort etwas verkaufen will, muss sich an sein Angebot halten. Kaufverträge kämen auch dann zustande, wenn jemand ein Angebot auf „Sofortkauf“ oder das höchste Gebot abgibt. Nur in seltenen Fällen können Verkäufer einen Rückzieher machen, etwa wenn der Gegenstand gestohlen oder erheblich beschädigt wurde.

Landgericht Coburg am 29. April 2014 (AZ: 21 O 135/13)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Kaufrecht

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