Der Vorgesetzte eines Polizeibeamten sendete ihm in einer E-Mail Bilder weiblicher Geschlechtsorgane, woraufhin der Beamte nach eigener Aussage „krankhafte Gedanken und Impulse“ erlitt.
Er klagte als Beamter daraufhin gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf geb dem Kläger Recht: Die Definition eines Dienstunfalls sei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“
Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall erfüllt. „Das beklagte Land wird verpflichtet, das Öffnen der E-Mail als Dienstunfall mit der Folge einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken anzuerkennen.”
Verwaltungsgericht Düsseldorf am 2. November 2010 (AZ.: 23 K 5235/07)
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