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Öffnen einer Sex-Mail kann Dienst­unfall sein

(red). Ein Angestellter erhält eine E-Mail seines Vorgesetzten mit sexuellen Inhalten. Dieser erkrankte daraufhin psychisch. Ein Gericht erkannte dies als Dienst­unfall an.

Der Vorgesetzte eines Polizei­beamten sendete ihm in einer E-Mail Bilder weiblicher Geschlechts­organe, woraufhin der Beamte nach eigener Aussage „krankhafte Gedanken und Impulse“ erlitt.

Er klagte als Beamter daraufhin gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Anerkennung eines Dienst­unfalls. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf geb dem Kläger Recht: Die Definition eines Dienst­unfalls sei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes (BeamtVG) „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körper­schaden verursa­chendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“

Diese Voraus­set­zungen seien in diesem Fall erfüllt. „Das beklagte Land wird verpflichtet, das Öffnen der E-Mail als Dienst­unfall mit der Folge einer Zwangs­störung mit vorwiegend Zwangs­ge­danken anzuer­kennen.”

Verwal­tungs­gericht Düsseldorf am 2. November 2010 (AZ.: 23 K 5235/07)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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