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Nutzungs­ausfall nach falscher Auskunft in Kfz-Werkstatt

(DAV). Wer Probleme mit seinem Auto hat, geht in eine Werkstatt. Wenn dort falsch repariert wird, hat man einen Anspruch auf Schadens­ersatz, das ist klar. Allerdings gibt es auch den Fall, dass durch den falschen Rat der Werkstatt dem Autofahrer ein Schaden erst entsteht.

Auch dafür muss die Werkstatt gerade stehen. So hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg einer Frau 6.250 Euro als Nutzungs­ausfall zugesprochen. Eine Kfz-Werkstatt hatte sie falsch beraten, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit. 

Ölverlust wegen Motorschaden?

Die Frau hatte im Mai 2012 die Werkstatt mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilome­terstand von ca. 250.000 aufgesucht. Eine andere Werkstatt hatte in dem Fahrzeug zuvor einen Austauschmotor eingebaut. Die neue Werkstatt sollte die Ursache für den aufgetretenen Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festge­stellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter dem Sohn der Frau, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurück­zu­führen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

Die Frau führte daraufhin ein Beweis­si­che­rungs­ver­fahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. Es stellte sich heraus, dass der von dem Werkstatt­mit­ar­beiter geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getrie­be­schadens falsch war. Nach den Ausfüh­rungen des gericht­lichen Sachver­ständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen". Eine solche Störung kann mit sehr geringem Aufwand beseitigt werden. Der Motor oder das Getriebe müssen dafür nicht zerlegt werden. Die Frau verlangte als Nutzungs­ausfall einen Betrag von über 12.000 Euro.

Falscher Rat führt zu Schadens­ersatz

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Die Oldenburger Richter sprachen ihr wegen des erteilten unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschä­digung in Höhe von 6.250 Euro zu. Die Frau habe den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachver­ständigen im Oktober 2012 habe sie gewusst, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen könne. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweis­si­che­rungs­ver­fahrens gegen die andere Werkstatt hat das Oberlan­des­gericht den Entschä­di­gungs­zeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungs­aus­fall­schadens schätzte es auf 50 Euro. Das Gericht bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung von Kraftfahr­zeugen.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 26. Juni 2014 (AZ: 1 U 132/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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