Nutzungsausfall nur wie es im Gutachten steht?
Ganz so einfach ist es nicht. Zwar wird in einem Gutachten auch die voraussichtliche Dauer bis zur Reparatur festgelegt, woran sich die gegnerische Versicherung orientiert. Steht also im Gutachten ‚Reparaturdauer zehn Tage’, zahlt die Versicherung des Unfallgegners für den Nutzungsausfall in diesen zehn Tagen. Aber viele Geschädigte haben einen deutlich höheren Anspruch und verzichten aus Unwissenheit darauf.
Entschädigung bis zur Reparatur!
Viele wissen nicht, dass die Tage bis zur Erstellung des Gutachtens zum Nutzungsausfall dazugezählt werden können – insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige Zeit damit lässt. Auch wenn es zu Schwierigkeiten bei der Reparatur kommt, beispielsweise weil ein Ersatzteil nicht so schnell lieferbar ist, muss dies nicht das Unfallopfer ausbaden.
Kommt es zu Verzögerungen, für die das Unfallopfer selbst nichts kann, erhält es dementsprechend länger die Nutzungsausfallentschädigung. Dies hat noch einmal das Amtsgericht in Delmenhorst klar gestellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
„Werkstattrisiko“ trägt Schädiger
Im konkreten Fall verzögerte sich nach einem Verkehrsunfall sowohl die Erstellung des Sachverständigengutachtens als auch die Reparatur. Der Geschädigte forderte für den gesamten Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung. Mit Erfolg: Solche Verzögerungen habe nicht das Unfallopfer zu verantworten, so das Gericht. Dieses Risiko trage der Unfallverursacher. Dieser trage auch das „Werkstattrisiko“.
Amtsgericht Delmenhorst am 12. Juni 2013 (AZ: 41 C 1071/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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