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Nutzungs­ausfall auch für Kleinbus eines gemein­nützigen Vereins

(DAV). Bei einem Unfall mit seinem Wagen bekommt der Geschädigte Nutzungs­ausfall, sofern er kein Ersatz­fahrzeug anmietet. Beim Ausfall von Nutzfahr­zeugen können entweder der entgangene Gewinn, die Kosten für die Anmietung eines Ersatz­fahr­zeuges oder Vorhal­te­kosten für ein vorhandenes Reserve­fahrzeug geltend gemacht werden. Bei dem fühlbaren Ausfall solcher Nutzfahrzeuge kann man ebenfalls Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung verlangen.

So hat das Oberlan­des­gericht Naumburg einem Verein den Ausgleich eines Nutzungs­ausfalls zugesprochen. Ein Kleinbus, der für den Behinder­ten­transport genutzt wird, war bei einem Unfall beschädigt worden.

Voraus­setzung war auch hier, dass auf die teure Anmietung eines Ersatz­fahrzeugs verzichtet wurde, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Nutzungs­ausfall nach Unfall

Der Kleinbus eines gemein­nützigen Vereins, der dem Behinder­ten­transport dient, wurde bei einem Verkehrs­unfall beschädigt. Der Verein mietete keinen Ersatz­trans­porter an, die Fahrten übernahmen die übrigen Fahrzeuge. Hierfür mussten die Dienstpläne dementsprechend angepasst werden. Die gegnerische Versicherung wollte den Nutzungs­ausfall nicht zahlen.

Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung auch für Kleinbus

Die Versicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Ausfall eines zum Transport von Personen umgebauten Fahrzeuges könne einen so genannten ersatz­fähigen Vermögens­schaden darstellen. Dafür müsse der Geschädigte – hier der Verein – darauf verzichten, kosten­in­tensiv ein Ersatz­fahrzeug anzumieten. Der unfall­be­dingte Ausfall sei für den Verein deutlich fühlbar gewesen. Die verbliebenen Fahrzeuge hätten die Behinder­ten­fahrten übernehmen müssen. Sie seien daher häufiger unterwegs gewesen. Auch hätten die Dienstpläne der Fahrzeug­be­sat­zungen angepasst werden müssen. Diese Nachteile wären nicht entstanden, wenn für den Ausfall­zeitraum ein Ersatz­fahrzeug angemietet worden wäre.

Dem Verein stehe eine Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung für den Ausfall­zeitraum von 15 Tagen zu. Bei dem beschä­digten Fahrzeug handele es sich um einen Ford Transit, der von einem Transporter zu einem Kleinbus umgebaut worden sei. Für die Festlegung der Höhe der Nutzungs­aus­fall­ent­schä­digung seien daher die Tabellen für Kleinbusse heranzu­ziehen.

Oberlan­des­gericht Naumburg am 8. August 2013 (AZ: 2 U 147/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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