So hat das Oberlandesgericht Naumburg einem Verein den Ausgleich eines Nutzungsausfalls zugesprochen. Ein Kleinbus, der für den Behindertentransport genutzt wird, war bei einem Unfall beschädigt worden.
Voraussetzung war auch hier, dass auf die teure Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet wurde, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Nutzungsausfall nach Unfall
Der Kleinbus eines gemeinnützigen Vereins, der dem Behindertentransport dient, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Verein mietete keinen Ersatztransporter an, die Fahrten übernahmen die übrigen Fahrzeuge. Hierfür mussten die Dienstpläne dementsprechend angepasst werden. Die gegnerische Versicherung wollte den Nutzungsausfall nicht zahlen.
Nutzungsausfallentschädigung auch für Kleinbus
Die Versicherung muss zahlen, entschied das Gericht. Der Ausfall eines zum Transport von Personen umgebauten Fahrzeuges könne einen so genannten ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Dafür müsse der Geschädigte – hier der Verein – darauf verzichten, kostenintensiv ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Der unfallbedingte Ausfall sei für den Verein deutlich fühlbar gewesen. Die verbliebenen Fahrzeuge hätten die Behindertenfahrten übernehmen müssen. Sie seien daher häufiger unterwegs gewesen. Auch hätten die Dienstpläne der Fahrzeugbesatzungen angepasst werden müssen. Diese Nachteile wären nicht entstanden, wenn für den Ausfallzeitraum ein Ersatzfahrzeug angemietet worden wäre.
Dem Verein stehe eine Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum von 15 Tagen zu. Bei dem beschädigten Fahrzeug handele es sich um einen Ford Transit, der von einem Transporter zu einem Kleinbus umgebaut worden sei. Für die Festlegung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung seien daher die Tabellen für Kleinbusse heranzuziehen.
Oberlandesgericht Naumburg am 8. August 2013 (AZ: 2 U 147/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014