Der Inhaber einer Autovermietungsfirma fuhr täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit. Als es bei einem Unfall beschädigt wurde, fielen für das 4.000 Euro teure Rad rund 1.900 Euro Reparaturkosten an. Der Besitzer konnte das Rad 35 Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Werkstatt war. Der Mann verlangte für den Nutzungsausfall rund 1.000 Euro.
Höhe der Ausfallentschädigung orientiert sich an Preisen für Mieträder
In der zweiten Instanz hatte der Radler teilweise Erfolg: Die Richter bejahten einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 Euro. Es dürfe nicht unterschiedlich bewertet werden, ob ein Geschädigter mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Zwar besitze der Mann noch zwei weitere Rennräder, die seien jedoch nicht verkehrstauglich. Eine vorübergehende Umrüstung eines dieser Räder könne man ihm nicht zumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten Mietfahrzeuge zurückgreifen und mögliche Mieteinbußen hinnehmen. Um die Höhe der Ausfallentschädigung zu berechnen, müsse man sich an den üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad orientieren.
„Das Urteil ist vom Grundsatz her zu begrüßen“, erläutert Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Der sparsame Geschädigte, der auf einen Mietwagen verzichte, dürfe nicht schlechter gestellt werden als der, der einen Mietwagen nehme.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Landgericht Lübeck am 8. Juli 2011 (AZ: 1 S 16/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013