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Tipps&Urteile

Nur ein Porsche-Mietwagen kann einen Porsche ersetzen

(DAV). Wer sich einen Porsche leistet, möchte im Falle eines Falles auch keinen Mietwagen eines anderen Fabrikats fahren müssen. Wie sieht es aber bei einem Unfall aus: Muss ein Porsche­fahrer sich mit einem Mietwagen einer anderen Luxusmarke zufrieden geben?

Porsche­fahrer können aufatmen: Natürlich hat der Fahrer einer Nobelmarke im Falle eines Unfalls ohne eigene Schuld Anspruch auf einen Luxusmietwagen. Dabei kann der Betroffene darauf bestehen, die gleiche Marke zu fahren. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen. Allerdings sollte man darauf achten, keinen überhöhten Preis für den Mietwagen zu bezahlen. Ersetzt wird nur der Durchschnittspreis eines Miet-Porsches. Über die Entscheidung des Amtsgericht München informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Unschuldig im Porsche

Ein Porsche mit 294 kw wurde bei einem Unfall, an dem die Fahrerin keine Schuld trug, beschädigt. Für zehn Tage mietete sie einen Porsche Panamera. Die Kosten hierfür verlangte sie von der gegnerischen Versicherung. Diese wollte jedoch nur rund die Hälfte zahlen. Sie meinte, die Frau hätte auch einen günstigeren anderen Luxuswagen mieten können. 

Bei Unfall Anspruch auf Mietwagen gleicher Marke

Das Gericht stellte klar: Ein Geschä­digter, der einen Luxuswagen fährt, hat Anspruch auf einen Luxuswagen als Mietauto. Er solle so gestellt werden, als hätte er keinen Unfall gehabt. Von den Kosten müsse die gegnerische Versicherung 2.500 Euro der gut 2.700 Euro Mietwa­gen­kosten zahlen. Ein Sachver­ständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Mietwa­genpreis über dem Durchschnitt lag. Und nur den Durchschnittspreis müsse die Versicherung ersetzen.

Der Porsche der Frau war in die höchste Mietwa­gen­gruppe einzuordnen. Trotzdem musste sie nicht auf einen anderen Luxuswagen ausweichen. Das Gericht hatte ein Herz für Porsche und stellte klar: „Die Geschädigte muss sich auch nicht auf die günstigere Anmietung eines Luxuswagens der Firma BMW oder Mercedes verweisen lassen.“ Porsche-Fans vernehmen es mit Erleich­terung. 

Der Tipp

Bei einem Unfall sollte man sich sofort an einen Verkehrs­rechts­anwalt wenden. Die Anwalts­kosten muss die gegnerische Versicherung tragen. Ist die Schuldfrage nicht vollkommen eindeutig, ist der Gang zum Anwalt ebenso unerlässlich. Bei Feststellung der Mitschuld sollte man auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung sein.

Amtsgericht München am 6. Februar 2014 (AZ: 333 C 26907/12).

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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