Porschefahrer können aufatmen: Natürlich hat der Fahrer einer Nobelmarke im Falle eines Unfalls ohne eigene Schuld Anspruch auf einen Luxusmietwagen. Dabei kann der Betroffene darauf bestehen, die gleiche Marke zu fahren. Die gegnerische Versicherung muss die Kosten übernehmen. Allerdings sollte man darauf achten, keinen überhöhten Preis für den Mietwagen zu bezahlen. Ersetzt wird nur der Durchschnittspreis eines Miet-Porsches. Über die Entscheidung des Amtsgericht München informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unschuldig im Porsche
Ein Porsche mit 294 kw wurde bei einem Unfall, an dem die Fahrerin keine Schuld trug, beschädigt. Für zehn Tage mietete sie einen Porsche Panamera. Die Kosten hierfür verlangte sie von der gegnerischen Versicherung. Diese wollte jedoch nur rund die Hälfte zahlen. Sie meinte, die Frau hätte auch einen günstigeren anderen Luxuswagen mieten können.
Bei Unfall Anspruch auf Mietwagen gleicher Marke
Das Gericht stellte klar: Ein Geschädigter, der einen Luxuswagen fährt, hat Anspruch auf einen Luxuswagen als Mietauto. Er solle so gestellt werden, als hätte er keinen Unfall gehabt. Von den Kosten müsse die gegnerische Versicherung 2.500 Euro der gut 2.700 Euro Mietwagenkosten zahlen. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Mietwagenpreis über dem Durchschnitt lag. Und nur den Durchschnittspreis müsse die Versicherung ersetzen.
Der Porsche der Frau war in die höchste Mietwagengruppe einzuordnen. Trotzdem musste sie nicht auf einen anderen Luxuswagen ausweichen. Das Gericht hatte ein Herz für Porsche und stellte klar: „Die Geschädigte muss sich auch nicht auf die günstigere Anmietung eines Luxuswagens der Firma BMW oder Mercedes verweisen lassen.“ Porsche-Fans vernehmen es mit Erleichterung.
Der Tipp
Bei einem Unfall sollte man sich sofort an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Die Anwaltskosten muss die gegnerische Versicherung tragen. Ist die Schuldfrage nicht vollkommen eindeutig, ist der Gang zum Anwalt ebenso unerlässlich. Bei Feststellung der Mitschuld sollte man auf Augenhöhe mit der gegnerischen Versicherung sein.
Amtsgericht München am 6. Februar 2014 (AZ: 333 C 26907/12).
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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