Nicht jede Äußerung oder Beleidigung stellt eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) dar. Wenn der Beleidigung keine schlechtere Behandlung folgt, hat man auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das gleiche gilt, wenn sich der andere schnell entschuldigt, wie das Landesarbeitsgericht Köln entschied.
Religionsbedingter Betrug?
Der Garten- und Landschaftsbetrieb beschäftigte mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Inhaber kündigte allen Mitarbeitern, da er wegen Krankheit seinen Betrieb aufgeben musste. Zwei Monate vor Ende der Beschäftigung meldete sich ein Mitarbeiter krank. Er arbeitete im Betrieb als Pflasterer, war verheiratet und fünf Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Als Reaktion auf die Krankmeldung hinterließ der Arbeitgeber auf dem Anrufbeantworter des Mannes eine Nachricht mit der Unterstellung, dass er die Firma betrüge. Dazu sagte er: „Wenn das also der Islam ist, den ihr lehrt, Firmen zu betrügen, krankzufeiern, obwohl man gar nicht krank ist...“ Der Kläger fühlte sich nach dem AGG wegen seiner Religion diskriminiert und verlangte Schadensersatz.
Beleidigung mit Bezug auf Religion muss keine Diskriminierung sein
Ohne Erfolg. Die auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Nachricht habe zwar die Ehre als Teil des allgemeines Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters beeinträchtigt. Sie sei jedoch nicht schwerwiegend und habe in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können. Der Vorwurf, er betrüge die Firma und habe sich krankschreiben lassen, obwohl er nicht krank sei, könne den Kläger in seiner Ehre verletzen. Zudem habe der Arbeitgeber diesen Vorwurf in einen Zusammenhang mit der Religion des Mitarbeiters gebracht. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles handele es sich aber nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Vorwurf des „Krankfeierns" darauf zurückgegangen sei, dass der Arbeitgeber konkreten Anlass zu Zweifeln an der attestierten Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Somit sie es auch keine Diskriminierung, wenn er den medizinischen Dienst einschalte. Schließlich habe der Mitarbeiter selbst geäußert, er habe sich von einem Psychologen krankschreiben lassen, weil das für niemanden nachweisbar sei.
Auch aus der Bezugnahme auf den Islam ergebe sich kein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Der Arbeitgeber habe ihm recht bald nach dem Anruf per Fax mitgeteilt, dass er ihn in Bezug auf seine Religion nicht habe beleidigen wollen und habe sich danach noch entschuldigt. Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts konnte durch diese zeitnahe Entschuldigung befriedigend ausgeglichen werden. Eine Entschädigung in Geld sei daher nicht notwendig. Rein objektiv sei der Mitarbeiter auch nicht wegen seiner Religion benachteiligt worden, da allen Mitarbeitern gekündigt worden sei.
Landesarbeitsgericht Köln am 7. August 2012 (AZ: 12 Sa 521/11)
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