In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine städtische Mitarbeiterin in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen gemäht. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Autofahrer klagte auf Schadensersatz.
Stadt hat Verkehrssicherungspflichten verletzt
Mit Erfolg. Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umher fliegenden Steinen gesorgt, so das Landgericht Magdeburg. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Parkflächen. Auch das Aufstellen von Planen wäre eine zumutbare Maßnahme.
Landgericht Magdeburg am 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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