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Nicht aufgepasst – Stadt muss Autofahrer Schadens­ersatz zahlen

(DAV). Bei Arbeiten im öffent­lichen Raum, also etwa auf Straßen oder in Parks, hat die Stadt bestimmte Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Hält sie die nicht ein und es werden Dinge beschädigt, ist sie verpflichtet, dem Eigentümer Schadens­ersatz zu zahlen.

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte eine städtische Mitarbeiterin in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen gemäht. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seiten­scheibe eines Pkw. Die herabfal­lenden Scheibenteile beschä­digten außerdem den Autolack. Der Autofahrer klagte auf Schadens­ersatz.

Stadt hat Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt

Mit Erfolg. Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umher fliegenden Steinen gesorgt, so das Landgericht Magdeburg. Damit habe sie ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten verletzt. Im vorlie­genden Fall hätte die Stadt weitere Schutz­maß­nahmen treffen müssen wie beispielsweise die vorüber­gehende Sperrung der Parkflächen. Auch das Aufstellen von Planen wäre eine zumutbare Maßnahme.

Landgericht Magdeburg am 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Versiche­rungsrecht

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