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Nicht alles ist bei Reiserücktritt versichert

(DAV). Zur Planung einer Reise gehört für viele Menschen auch der Abschluss einer Reiserück­tritts­ver­si­cherung. Da geht man auf Nummer sicher – denkt man. Doch weit gefehlt: Nicht alle Erkran­kungen sind versichert.

Eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung ist ratsam, keine Frage. Wichtig ist aber auch, das Kleinge­druckte zu kennen. Denn man muss mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkran­kungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. Das stellte das Amtsgericht München klar.

Der Fall

Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine Reiserück­tritts­ver­si­cherung ab. Die Versiche­rungs­be­din­gungen enthielten allerdings einen Leistungs­aus­schluss für psychische Erkran­kungen. Etwa fünf Monate vor Reiseantritt erkrankte der Mann an einer mittel­schweren Depression, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Storno­kosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der Reiserück­tritts­ver­si­cherung. Diese verwies allerdings auf eine Klausel in ihren Versiche­rungs­be­din­gungen. Ihre Klage begründete das Paar damit, die Klausel sei überra­schend und daher ungültig.

Leistungs­aus­schluss für psychische Erkran­kungen zulässig

Für das Gericht war die Sache klar: Die Klausel gilt. Psychische Erkran­kungen seien vom Versiche­rungs­schutz ausgeschlossen. Auch sei die Ausschluss­klausel nicht überra­schend. Dies wäre dann der Fall, wenn sie so ungewöhnlich wäre, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Bei der Beurteilung müsse man von den Erkennt­nis­mög­lich­keiten eines „Durchschnitts­kunden“ ausgehen.

Ein entspre­chender Leistungs­aus­schluss sei auch bei anderen Versiche­rungen schon länger anerkannt. Dazu gehörten etwa die Unfall­ver­si­cherung, die Arbeits­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­cherung und die Kinder­in­va­li­di­täts­ver­si­cherung. Man müsse also mit einer solchen Ausschluss­klausel rechnen. Auch ein Überra­schungs­effekt liege nicht vor, da bei Abschluss einer Reiserück­tritts­ver­si­cherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert seien. Zudem sei die Regelung klar und verständlich und nicht unange­messen.

Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 172 C 3451/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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