Eine Reiserücktrittsversicherung ist ratsam, keine Frage. Wichtig ist aber auch, das Kleingedruckte zu kennen. Denn man muss mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. Das stellte das Amtsgericht München klar.
Der Fall
Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten allerdings einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Etwa fünf Monate vor Reiseantritt erkrankte der Mann an einer mittelschweren Depression, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen. Ihre Klage begründete das Paar damit, die Klausel sei überraschend und daher ungültig.
Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig
Für das Gericht war die Sache klar: Die Klausel gilt. Psychische Erkrankungen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch sei die Ausschlussklausel nicht überraschend. Dies wäre dann der Fall, wenn sie so ungewöhnlich wäre, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte. Bei der Beurteilung müsse man von den Erkenntnismöglichkeiten eines „Durchschnittskunden“ ausgehen.
Ein entsprechender Leistungsausschluss sei auch bei anderen Versicherungen schon länger anerkannt. Dazu gehörten etwa die Unfallversicherung, die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und die Kinderinvaliditätsversicherung. Man müsse also mit einer solchen Ausschlussklausel rechnen. Auch ein Überraschungseffekt liege nicht vor, da bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert seien. Zudem sei die Regelung klar und verständlich und nicht unangemessen.
Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 172 C 3451/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013