Dies gilt dann, wenn durch den Nebenjob nur der Lebensstandard gehoben wird, der Betroffene im übrigen aber in gesicherten Verhältnissen lebt. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen.
Geblitzt wegen überhöhter Geschwindigkeit
Bei der Einfahrt in einen Ort wurde eine Autofahrerin geblitzt. Die Höchstgeschwindigkeit wurde von den außerorts üblichen 100 km/h hier zunächst auf 80 dann auf 60 km/h vor einer Kreuzung begrenzt. Die Frau wurde kurz vor der Kreuzung mit 93 km/ geblitzt. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h fuhr sie 30 km/h zu schnell.
Nicht auf Nebenjob angewiesen
Da sie in den Jahren zuvor schon mehrfach aufgefallen war, erhielt sie eine Geldbuße von 120 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Für ihren Nebenjob als Kurierfahrerin einer Apotheke bedeutete dies das Aus.
Das Gericht hielt trotzdem am Fahrverbot fest. Die Frau sei aufgrund ihrer Rente von 2.000 Euro nicht auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit in Höhe von 400 Euro angewiesen. Ihre fixen Kosten lägen bei 900 Euro. Durch den Job für die Apotheke verbessere sie lediglich ihren Lebensstandard. Daher müsse das Gericht die drohende Kündigung durch die Apotheke nicht berücksichtigen.
Amtsgericht Lüdinghausen am 19. November 2012 (AZ: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de