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Nebenjob­verlust durch Fahrverbot

(DAV). Verhängt das Gericht ein Fahrverbot, muss es berück­sichtigen, ob der Betroffene dadurch seinen Job verlieren könnte. Diese Berück­sich­tigung kann etwa durch den Zeitpunkt des Fahrverbots – beispielsweise in den Ferien – geschehen. Droht allerdings durch ein Fahrverbot nur der Verlust einer Nebentä­tigkeit, muss das Gericht dies nicht beachten.

Dies gilt dann, wenn durch den Nebenjob nur der Lebens­standard gehoben wird, der Betroffene im übrigen aber in gesicherten Verhält­nissen lebt. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) unter Bezug auf ein Urteil des Amtsge­richts Lüding­hausen.

Geblitzt wegen überhöhter Geschwin­digkeit

Bei der Einfahrt in einen Ort wurde eine Autofahrerin geblitzt. Die Höchst­ge­schwin­digkeit wurde von den außerorts üblichen 100 km/h hier zunächst auf 80 dann auf 60 km/h vor einer Kreuzung begrenzt. Die Frau wurde kurz vor der Kreuzung mit 93 km/ geblitzt. Nach Abzug der Toleranz von 3 km/h fuhr sie 30 km/h zu schnell.

Nicht auf Nebenjob angewiesen

Da sie in den Jahren zuvor schon mehrfach aufgefallen war, erhielt sie eine Geldbuße von 120 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Für ihren Nebenjob als Kurier­fahrerin einer Apotheke bedeutete dies das Aus.

Das Gericht hielt trotzdem am Fahrverbot fest. Die Frau sei aufgrund ihrer Rente von 2.000 Euro nicht auf die Einnahmen aus der Nebentä­tigkeit in Höhe von 400 Euro angewiesen. Ihre fixen Kosten lägen bei 900 Euro. Durch den Job für die Apotheke verbessere sie lediglich ihren Lebens­standard. Daher müsse das Gericht die drohende Kündigung durch die Apotheke nicht berück­sichtigen.

Amtsgericht Lüding­hausen am 19. November 2012 (AZ: 19 OWi-89 Js 1600/12-188/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de 

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