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Tipps&Urteile

Nachzügler einer organi­sierten Fahrrad­gruppe müssen selbst auf Verkehrs­vor­schriften achten

(DAV). Auf dem Rad durch die Natur oder eine Stadt erkunden – diese Freizeit­ge­staltung wird auch im Rahmen organi­sierter Fahrrad­touren immer beliebter. Dabei müssen die Organi­satoren solcher Touren besondere Vorkeh­rungen für die Sicherheit der Truppe treffen. Die eigene Verant­wortung der einzelnen Fahrrad­fahrer entfällt deswegen aber nicht.

So sind die Organi­satoren nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßen­verkehr ergriffenen Sicherungs­maß­nahmen auch für einzelne Nachzügler aufrecht­zu­er­halten. Sie dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass die Nachzügler selbst die Verkehrs­vor­schriften beachten. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Organi­sierte Fahrradtour

Im Juni 2011 nahm der damals 20 Jahre alte Mann an einer von einem Schützen­verein organi­sierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungs­posten begleitet. Sie hatten die Aufgabe, größere und verkehrs­reiche Straßen abzusperren und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren zu ermöglichen. Wegen der Panne eines Teilnehmers löste sich der junge Mann aus der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Von einem Waldweg kommend fuhr er über eine Straße. Dabei missachtete er die Vorfahrt eines Pkw. Es kam zum Unfall. Dabei erlitt der Radfahrer schwerste Kopfver­let­zungen. Mit der Begründung, der Verein habe seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, weil ihm die Sicherungs­posten das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht hätten, forderte er Schadens­ersatz, unter anderem ein Schmer­zensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Dabei habe er bereits sein Mitver­schulden berück­sichtigt.

Nachzügler müssen Verkehrs­vor­schriften selbst beachten

Die Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Der Schützen­verein habe keine Pflicht verletzt und daher den Unfall auch nicht zu verant­worten, entschied das Gericht. Der Verein habe die Radtour mit ausrei­chenden Sicher­heits­vor­keh­rungen und unter Berück­sich­tigung der einschlägigen straßen­ver­kehrs­recht­lichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Nachzügler ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Für den Mann habe sich die Situation verändert, nachdem er sich aus dem geschlossenen Räder-Verband gelöst habe. Er hätte sich nicht mehr darauf verlassen dürfen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungs­kräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrech­tigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organi­satoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrs­vor­schriften achten würden.

Oberlan­des­gericht Hamm am 6. Februar 2014 (AZ: 6 U 80/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­zi­vilrecht

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