So sind die Organisatoren nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzelne Nachzügler aufrechtzuerhalten. Sie dürfen vielmehr darauf vertrauen, dass die Nachzügler selbst die Verkehrsvorschriften beachten. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Organisierte Fahrradtour
Im Juni 2011 nahm der damals 20 Jahre alte Mann an einer von einem Schützenverein organisierten Fahrradtour der Jungschützen teil. Die in einer Gruppe fahrenden Teilnehmer wurden von Sicherungsposten begleitet. Sie hatten die Aufgabe, größere und verkehrsreiche Straßen abzusperren und der Gruppe so ein gefahrloses Überqueren zu ermöglichen. Wegen der Panne eines Teilnehmers löste sich der junge Mann aus der Gruppe, um dieser sodann einzeln fahrend zu folgen. Von einem Waldweg kommend fuhr er über eine Straße. Dabei missachtete er die Vorfahrt eines Pkw. Es kam zum Unfall. Dabei erlitt der Radfahrer schwerste Kopfverletzungen. Mit der Begründung, der Verein habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil ihm die Sicherungsposten das gefahrlose Überqueren der Straße nicht ermöglicht hätten, forderte er Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 Euro. Dabei habe er bereits sein Mitverschulden berücksichtigt.
Nachzügler müssen Verkehrsvorschriften selbst beachten
Die Klage hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Der Schützenverein habe keine Pflicht verletzt und daher den Unfall auch nicht zu verantworten, entschied das Gericht. Der Verein habe die Radtour mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften organisiert. Er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Nachzügler ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen. Für den Mann habe sich die Situation verändert, nachdem er sich aus dem geschlossenen Räder-Verband gelöst habe. Er hätte sich nicht mehr darauf verlassen dürfen, dass ihm die für die Gruppe vorgesehenen Sicherungskräfte des Vereins ein gefahrloses Überqueren bevorrechtigter Straßen ermöglichen würden. Vielmehr hätten die Organisatoren darauf vertrauen dürfen, dass einzeln fahrende Nachzügler selbst auf das Einhalten der Verkehrsvorschriften achten würden.
Oberlandesgericht Hamm am 6. Februar 2014 (AZ: 6 U 80/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 07.05.2014