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Nachweis der Erbenstellung

Hamm/Berlin (dpa/tmn). Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetz­licher Erbe beantragt, hat unter anderem das Verhältnis anzugeben, auf dem sein Erbrecht beruht. Die Richtigkeit dieser Angaben ist von dem Antrag­steller durch öffentliche Urkunden nachzu­weisen. Nur wenn öffentliche Urkunden nicht mehr oder nur mit unverhält­nis­mäßigen Schwie­rig­keiten beschafft werden können, genügt die Angabe anderer Beweis­mittel.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm.

Der Fall

Der 1929 geborene und ledige Erblasser verstarb 2009 ohne direkte Nachkommen. Ein Erbener­mittler fand aber insgesamt 31 entferntere Abkömmlinge der jeweiligen Großeltern des Erblassers väterlicher- und mütter­li­cherseits als potentielle Erben. Ein diese als quotale Erben auswei­senden Erbschein wurde beantragt, aber vom Nachlass­gericht und vom OLG nicht erteilt, weil keine Nachweise erbracht werden konnten, die die Abstammung des Erblassers von seinen Eltern bewiesen.

Nachweis der Verwandt­schafts­ver­hältnisse

Unter anderem konnte diese Abstammung nicht nachge­wiesen werden, weil die standes­amt­lichen und kirchlichen Unterlagen in dem Ort, wo die Familie lebte, im II. Weltkrieg vernichtet wurden. Als weitere Nachweise der Abstammung konnten alte beglaubigte Abschriften aus amtlichen Geburten­re­gistern oder andere Abstammungs- oder Geburts­ur­kunden nicht beigebracht werden. Ein aus den Personalakte des Erblassers bei seinem Dienst­herren in beglau­bigter Abschrift vorgelegter Geburts­schein gab nur den Namen, Ort und Zeit der Geburt des Erblassers an, besagt aber nichts zu seiner Abstammung. Nichten der eventuellen Mutter des Erblassers versicherten eidesstattlich glaubhaft, dass der Erblasser als leibliches Kind der bezeichneten Eltern aufgewachsen sei und im Zuge familiärer Kontakte nicht der geringste Anhalt für seine Annahme als Kind aufgekommen sei. Diese waren allerdings zum Zeitpunkt der Geburt des Erblassers selbst Kleinkinder und konnten sich somit nicht an die Geburt selber erinnern. Personen, die belastbare Angaben zu dem entspre­chenden Geburts­er­eignis hätten machen können, sind – schon wegen des Zeitablaufs von mittlerweile weit mehr als 80 Jahren – ersichtlich nicht vorhanden.

Der Fall zeigt, dass man auch von weit entfernten Verwandten Erbe werden kann, die Abstammung aber lückenlos durch überzeugende Beweise nachge­wiesen werden muss.

Oberlan­des­gericht Hamm am 20.3.2015 (AZ: 10 W 151/14) 

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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