In dem vom Landearbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, ob das langjährig bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund mehrerer, nach Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossener Vereinbarungen mit nachträglicher Befristung geendet hat.
Der Fall
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen, das vorwiegend Stanz- und Ziehteile für die Automobil-, Weißwaren- und Elektroindustrie produziert und etwa 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Der 1945 geborene Kläger arbeitet dort seit 1989 als Logistikleiter. Nach seinem 65. Geburtstag wurde sein bis dahin unbefristeter Arbeitsvertrag insgesamt viermal befristet verlängert. Er arbeitete vor allem andere Mitarbeiter ein. Am 31. Dezember 2011 sollte dann Schluss sein, zumindest nach Ansicht des Arbeitgebers. Dagegen klagte der Mann. Er war der Meinung, die nachträglichen Befristungen seien unwirksam, da kein Sachgrund vorliege.
Gericht: Befristung wirksam
Für das Gericht war das Arbeitsverhältnis beendet. Zwar müsse für eine nachträgliche Befristung eines bisher unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein Sachgrund vorliegen. Dies sei hier aber der Fall: Der Arbeitnehmer habe das Rentenalter erreicht und sei durch seinen Anspruch auf eine Altersrente wirtschaftlich abgesichert. Hierzu das Gericht: „Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Befristungsabsprache durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wirtschaftlich abgesichert, steht dem Interesse des Arbeitnehmers an einer zeitlich begrenzten weiteren Beschäftigung das Interesse des Arbeitgebers gegenüber, rechtzeitig geeigneten Nachwuchs einzustellen oder bereits beschäftigte Arbeitnehmer fördern zu können. Diesem Interesse gebührt regelmäßig der Vorrang.“ Die Befristung habe den Sinn gehabt, den Mitarbeiter über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen. Dies sei als Sachgrund für die Befristung ausreichend.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 20. November 2012 (AZ: 12 Sa 1303/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.10.2013