Wenn Handwerkerarbeiten über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung verlangt werden kann. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (AZ 275 C 13938/23) vom 26. September 2024 zeigt, wie wichtig in solchen Fällen klare und nachweisbare Vereinbarungen sind.
Wer eine zusätzliche Vergütung verlangt, muss nachweisen, dass diese Arbeiten und die Vergütung vereinbart wurden, erläutert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ die Entscheidung des Amtsgerichts.
Streit um Ausbau eines Schaustellerwagens
Ein Münchner Schaustellerunternehmen beauftragte einen niederbayerischen Handwerksbetrieb mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schaustellerfahrzeugs. Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 3.668,77 Euro brutto wurde vom Auftraggeber bezahlt.
Später stellte der Handwerksbetrieb eine weitere Rechnung über 2.790,19 Euro brutto für zusätzliche Arbeiten, darunter einen Kaltwasser- und Abwasseranschluss für eine Waschmaschine, einen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug sowie weitere Sanitärarbeiten. Der Schausteller weigerte sich jedoch, diese Rechnung zu begleichen, da keine Zusatzvereinbarung getroffen worden sei.
Die Entscheidung des Gerichts: Darlegungs- und Beweislast
Das Amtsgericht München gab dem Schaustellerunternehmen Recht und wies die Klage ab.
Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung:
- Fehlender Nachweis einer Zusatzvereinbarung: Der Handwerksbetrieb konnte nicht nachweisen, dass die zusätzlichen Arbeiten mit dem Auftraggeber vergütungspflichtig vereinbart worden waren. Weder die Aussagen eines Zeugen noch die des Klägers lieferten eindeutige Beweise.
- Verantwortung des Klägers: Der Handwerksbetrieb trägt die Verantwortung, seinen Zeugen - in diesem Fall einen Gehilfen - entsprechend zu überwachen und sicherzustellen, dass Absprachen und weitere Beauftragungen korrekt dokumentiert werden.
Fazit: Klare Absprachen als Grundlage für Ansprüche
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer und schriftlicher Vereinbarungen bei Handwerksaufträgen. Zusätzliche Arbeiten sollten immer dokumentiert und von beiden Parteien bestätigt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. Auftragnehmer sollten zudem sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die getroffenen Vereinbarungen umsetzen und dies nachvollziehbar belegen können.
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- red/dav